Bundesgesetz vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof

Der Natiorialrat hat beschlossen:

Personelle Zusammensetzung S 1. (1) Der Oberste Gerichtshof besteht aus den Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes und den Richtern im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.

(2) Mitglieder des Obersten Gerichtshofes sind der Präsident, die Vizepräsidenten, die Senatsvorsitzenden und die Räte.

Siegel

§ 2. Das Siegel des Obersten Gerichtshofes zeigt das österreichische Staatswappen mit der Umschrift

„Oberster Gerichtshof der Republik Österreich".

Leitung, Dienstaufsicht

§ 3. (1) Der Präsident leitet den Obersten Gerichtshof.

Ist er beurlaubt oder sonst verhindert oder ist der Dienstposten des Präsidenten unbesetzt,

so leitet den Obersten Gerichtshof sein rangältestes nicht verhindertes Mitglied.

(2) Der Präsident führt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal.

Erholungsurlaub des Präsidenten

§ 4. Der Präsident setzt die Zeit seines Erholungsurlaubes selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes der Präsidentschaftskanzlei und dem Bundesministerium für Justiz bekannt.

Senate

§ 5. Der Oberste Gerichtshof wird, soweit sich nicht aus diesem Bundesgesetz etwas anderes ergibt,

in Senaten tätig.

Einfache Senate

§ 6. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).

(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

(3) Bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen des § 26 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 170/1946, anzuwenden.

Dreiersenate

§ 7. (1) Unbeschadet der dem Vorsitzenden nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Befugnis zu Verfügungen, die nur den Gang des Verfahrens betreffen oder der Vorbereitung der Entscheidung dienen, haben Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und einem weiteren Mitglied des einfachen Senates bestehen (Dreiersenate), zu entscheiden über:

  1. die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm,

    RGBl. Nr. 111/1895, und § 54 Abs. 2

    der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98;

  2. Delegierungen;

  3. die Verweisung gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960;

  4. Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit für vormundschafts- und kuratelsbehördliche Geschäfte gemäß § 111

    Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm;

  5. die Bestimmung des Gerichtes nach § 9

    Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 20/1949;

  6. die Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen gemäß

    den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes,

    BGBl. Nr. 305/1961.

    (2) Im Dreiersenat (Abs. 1) sind ferner zu erledigen:

  7. Gnadensachen;

  8. Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen,

    Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen;

  9. Rechtsschut2gesuche.

    (3) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Dreiersenates hat der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.

    Verstärkte Senate

    § 8. (1) Ein einfacher Senat ist durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluß ausspricht,

    1. daß die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder 2. daß eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.

    (2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden ist.

    (3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1...

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