Bundesgesetz vom 6. Juni 1990, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verfassungsgerichtshofgesetz, BGBl.

Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 732/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 7 Abs. 2 lit. c wird aufgehoben; die lit. d und e werden mit „c" und „d" bezeichnet.

  2. In § 20 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

    „Die Behörde hat die Akten vorzulegen."

  3. § 57 Abs. 2, 3 und 4 lauten:

    „(2) Von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)

    kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)

    in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat)

    anhängigen Rechtssache ist.

    (3) Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat)

    einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in. dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

    (4) Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat)

    die Verordnung, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen."

  4. § 58 Abs. 1 lautet:

    „(1) Der Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller sowie die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, und — wenn der Antrag von einem Gericht

    (unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden ist — auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden."

  5. § 60 Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.

    Wenn den Antrag ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über...

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