Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 282/1980, in der Fassung des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1984 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können — unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102

Abs. 1 B-VG — nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Die im BGBl. Nr. 282/1980 unter Art. I Abs. 2, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen bleiben bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

Artikel II Das Versorgungssicherungsgesetz wird geändert wie folgt:

  1. In § 1 letzter Teil des Satzes ist das Wort

    „sofern" zu ersetzen durch „insoweit".

  2. In § 3 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten:

    „(3) Betreffen die Lenkungsmaßnahmen Sachgüter,

    die in der Anlage zum Preisgesetz, BGBl.

    Nr. 260/1976, in der jeweils geltenden Fassung nicht genannt sind, und ist die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion sowie zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für Zwecke der militärischen Landesverteidigung erforderlich, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in der Verordnung gemäß § 1 auszusprechen, daß die angeordneten Lenkungsmaßnahmen als Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des

    § 1 a Abs. 1 zweiter Satz des Preisgesetzes zu gelten haben."

  3. In § 8 Abs. 1 hat die Einleitung zu lauten:

    „(1) Zur Begutachtung von Verordnungen, zur Beratung und Empfehlung von anderen Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung hat sich".

  4. Dem § 8 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses teilnehmen."

  5. In den §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 sowie 10 Abs. 1

    und 3 sind jeweils das Wort „Ersatzmann"...

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