Bundesgesetz vom 17. Juni 1982, mit dem das Zivildienstgesetz (ZDG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.

Artikel II Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 344/1981, wird wie folgt geändert:

  1. § 25 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

    „1. Taggeld und Überbrückungshilfe (§ 26),"

  2. § 25 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten:

    „8. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

    (§ 34),"

  3. § 25 Abs. 1 Z 8 a ist folgende Z 8 b anzufügen:

    „8 b. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34 b),"

  4. § 26 hat zu lauten:

    „(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden Tag des Zivildienstes ein Taggeld.

    (2) Die Höhe des Taggeldes entspricht 1. im Falle eines ordentlichen Zivildienstes dem Taggeld eines Wehrmannes nach § 4 Abs. 2

    Z 1 lit. a des Heeresgebührengesetzes und 2. im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes dem erhöhten Taggeld eines Wehrmannes nach § 4 Abs. 3 Z 1 des Heeresgebührengesetzes.

    (3) Zivildienstleistenden gebührt für jeden Monat des ordentlichen Zivildienstes eine Überbrückungshilfe im Ausmaß von 90 S. Die Überbrückungshilfe ist am Tage der Beendigung des ordentlichen Zivildienstes auszuzahlen. Wird ein Zivildienstleistender vorzeitig aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen, so ist ihm vor dieser Entlassung die Überbrückungshilfe in dem Ausmaß, das zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete Zivildienstzeit entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe ist ihm am Tage der Entlassung aus dem restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst auszuzahlen."

  5. § 32 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Das Taggeld, das Quartiergeld (soweit es die normale Nächtigungsgebühr nicht übersteigt)

    und das Kostgeld sind am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am 1.

    jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 35 Abs. 1

    und 2 des Heeresgebührengesetzes ist sinngemäß

    anzuwenden."

  6. § 32 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 36 des Heeresgebührengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu treffen sind."

  7. § 32 Abs. 5 ist folgender...

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