Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996 und BGBl. I Nr. 130/1997 wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Z 3 lautet:

    „3. 3,55 vH a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind;

    1. zur Deckung von Erfordernissen, die einem Land dadurch entstehen, daß es nach einer im Jahr 1999 eingetretenen Lawinenkatastrophe zu den Kosten der Überführung von Leichen und der

    Überstellung von Kraftfahrzeugen an den Ort ihrer Übergabe an den Verfügungsberechtigten eine finanzielle Hilfe gewährt.

    Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne...

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