Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 3 Z 4 lit. d wird folgende lit. e angefügt:,,

    e) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund oder einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher, im Jahr 2001 entstandener Dürreschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, in der Höhe von maximal 75 Millionen Schilling. Dürreschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie Grünland und Feldfutter betreffen. Anträge der Länder auf die Gewährung der Fondsmittel sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

    Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen; in den Anträgen ist Art und Höhe der Dürreschäden darzustellen. Beihilfen des Bundes sind unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das jeweilige Land für den einzelnen Schadensfall Landesmittel zumindest in Höhe der Bundesmittel bereitstellt;

    bei Zuschüssen an ein Land dürfen die Fondsmittel im einzelnen Schadensfall 50 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

    Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei auch bei der Leistung von Beihilfen des Bundes eine Abwicklung durch die Länder vorzusehen ist.“

  2. § 5 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

  3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender...

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