Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1992, wird wie folgt geändert:

  1.   Dem § 3 Abs. 1 Z 1 wird angefügt:

    „Für Schäden im Vermögen des Unternehmens der Österreichischen Bundesbahnen gelten die Bestimmungen für Schäden im Vermögen des Bundes."

  2.   Dem § 3 Abs. 2 Z 1 wird angefügt:

    „Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres."

  3.   § 4 Z 4 lautet:

    „4. In den Jahren 1994 und 1995 zur Finanzierung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zur Tunnelbrandbekämpfung im Ausmaß von 17 Millionen Schilling jährlich. Diese Mittel sind auf die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg wie folgt aufzuteilen:

    Kärnten....................     440000 S Niederösterreich.............     570000 S Oberösterreich  ..............   5440000 S Salzburg....................   3170000 S Steiermark..................   3780000 S Vorarlberg..................   3600000 S Die Überweisung...

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