Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, wird geändert wie folgt:

  1.    Nach  § 18   Abs. 3  wird  folgender Abs. 3 a eingefügt:

    „(3 a) Durch Kollektivvertrag kann für das Gastgewerbe abweichend von Abs. 3 die Beschäftigung Jugendlicher an aufeinanderfolgenden Sonntagen innerhalb eines vom Kollektivvertrag festzulegenden Zeitraumes von höchstens 23 Wochen pro Kalenderjahr zugelassen werden. Innerhalb eines Kalenderjahres dürfen die Jugendlichen jedoch höchstens an 23 Sonntagen beschäftigt werden. In diese Zahl ist die Hälfte der Sonntage einzurechnen, die in die Zeit des Besuchs einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule fallen."

  2.   § 19 Abs. 2 und 3 lautet:

    „(2) Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 an Sonntagen beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene 43stündige Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche.

    (3) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit gemäß Abs. 1 eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird."

  3.     Nach    § 27   wird    folgender   § 27 a   samt Überschrift eingefügt:

    „Anzeigepflicht

    § 27 a. (1) Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3 a dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:

  4.   Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist   sowie   jenen    Zeitraum, Â...

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