Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (15. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 454/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 wird am Ende der Z 40 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

    „41. Luftfederung ein Federungssystem dessen Federwirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird."

  2.   § 4 Abs. 7 lautet:

    „(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten a)  bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger ..  18 000 kg,

    b)  bei   Kraftfahrzeugen   mit   drei Achsen.....................25 000 kg,

    c)  bei   Kraftfahrzeugen   mit   drei Achsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird............ 26 000 kg,

    d)  bei   Kraftfahrzeugen   mit   vier Achsen, mit zwei  Lenkachsen, wenn    die   Antriebsachse    mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet  ist und  die  maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird............ 32 000 kg,

    e)  bei Gelenkkraftfahrzeugen.....  38 000 kg,

    f)  bei Einachsanhängern.........   10 000 kg,

    g)  bei  Dreiachsanhängern,  ausgenommen Sattelanhänger.......  24 000 kg.

    Als Achse im Sinne der lit. a, b, c, d, e und g gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m."

  3.   § 4 Abs. 8 lautet:.

    „(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg, nicht überschreiten. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen :

    a)Â Â bei Kraftfahrzeugen :

    weniger als 1 m..............  11 500 kg 1 m bis weniger als 1,3 m.......  16 000 kg 1,3 m bis weniger als 1,8 m.....  18 000 kg 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird . .  19 000 kg,

    b)  bei Anhängern und Sattelanhängern:

    weniger als 1 m..............   11 000 kg 1 m bis weniger als 1,3 m.......  16 000 kg 1,3 m bis weniger als 1,8 m.....  18 000 kg 1,8 m und darüber............  20 000 kg.

    Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

    1,3 m oder weniger....... 21 000 kg

    über 1,3 m und bis zu 1,4 m ....... 24 000 kg."

  4.   § 4 Abs. 8 a entfällt.

  5.   Nach § 4 Abs. 8 wird angefügt:

    „(9) Zusätzlich zu den Gewichten und Abmessungen im Sinne der vorstehenden Absätze haben Fahrzeuge noch die folgenden Merkmale aufzuweisen:

    a)  Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines  Kraftfahrzeuges  mit  einer  Bauartgeschwindigkeit von  mehr als  40 km/h  darf nicht   weniger   als    25 von    Hundert   des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges    bestehend    aus    Zugfahrzeug    und Anhänger betragen.

    b)  Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Kraftfahrzeuges und der ersten Achse eines Anhängers beträgt mindestens 3 m.

    c)  Das   höchste   zulässige   Gesamtgewicht   (in Tonnen) eines vierachsigen Kraftfahrzeuges darf das Fünffache des Abstandes in Metern zwischen den Mitten der vordersten und der letzten Achse nicht überschreiten.

    Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4 m voneinander entfernt sind.

    d)  Die horizontal gemessene Entfernung zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem Punkt des Kopfes des Sattelanhängers darf nicht mehr als 2,04 m betragen."

  6.   § 6 Abs. 12 a entfällt.

  7.   Nach § 24 Abs. 2 wird eingefügt:

    „(2 a) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, ausgerüstet ist. Von der Anwendung dieser Verordnung sind gemäß Artikel 3 Abs. 2 der zitierten Verordnung land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ausgenommen.

    (2 b) Über Anträge auf eine EWG-Bauartgenehmigung für ein Kontrollgerät- oder ein Schaublatt-Muster gemäß Artikel 4 ff der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S 12, entscheidet in Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr."

  8.   Nach § 24 Abs. 6 wird angefügt:

    „(7) Hinsichtlich des Einbaues, der Plombierung und der Prüfung des Kontrollgerätes gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6. Erteilte Ermächtigungen zur Prüfung von Fahrtschreibern gelten auch für die Prüfung von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85."

  9. Nach § 24 wird eingefügt:

    „Geschwindigkeitsbegrenzer

    § 24 a. (1) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Omnibusse 100 km/h, für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h.

    (2)   Mit Geschwindigkeitsbegrenzern  im  Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht ausgerüstet sein a)  Heeresfahrzeuge,

    b)  Kraftfahrzeuge,   die   zur   Verwendung   im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache bestimmt sind,

    c)  Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind,

    d)  Kraftfahrzeuge,   die   für   wissenschaftliche Versuchszwecke  auf der Straße  eingesetzt werden,

    e)  Kraftfahrzeuge, die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen,

    f)Â Â Omnibusse, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h und g)Â Â Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 85 km/h.

    (3)   Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf nicht ausschaltbar sein und muß so beschaffen sein, daß er Abnutzungserscheinungen  sowie  mißbräuchlichen Eingriffen standhält. Er darf keinen Einfluß auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges haben.

    (4)  Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.

    (5)  Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (§ 24 Abs. 5) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern   auszudehnen,Â...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT