Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (17 KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 456/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:

    „(2 a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit 1.  einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 400 Watt und 2.  einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h."

  2.   § 2 Z 14 lautet:

    „14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat."

  3.   Im § 2 Z 20 wird der Wert „5000 kg" ersetzt durch „7000 kg"

  4.   Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und als lit. e und f angefügt:

    ,,e)   Kleinmotorräder, f)   Leichtmotorräder."

  5.   § 4 Abs. 5 lautet:

    „(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für a)   Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

    b)Â Â Â Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung oder nicht mit Blickrichtung in diese angeordnet sind,

    c)   nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind."

  6. § 4 Abs. 7 lautet:

    „(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:

  7.   bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger,...    18000 kg,

  8. Â Â bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 3

    und Z 4........................................    25000 kg,

  9.   bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn a)  die Antriebsachse  mit  Doppelbereifung   und    Luftfederung  oder  einer  als  gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b)  wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung   ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9500 kg je Achse nicht überschritten wird.................    26000 kg,

  10. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:

    1. mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9500 kg je Achse nicht überschritten wird................. 32000 kg,

  11. bei Gelenkkraftfahrzeugen.........    38000 kg,

  12. bei Einachsanhängern.................    10000 kg,

    7   bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger,.........................................    24000 kg.

    Als Achse im Sinne der Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen."

    7 § 4 Abs. 8 erster Satz lautet:

    „Die Achslast (§ 22 34) darf 10000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt."

  13. § 4 Abs. 9 lit. a lautet:

    ,,a)   Das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg darf nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen."

  14. § 6 Abs. 7 erster Satz lautet:

    „Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h muß die Betriebsbremsanlage eine Zweikreisbremsanlage sein."

  15. Im § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und als lit. g angefügt:

    ,,g)   Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen, mit denen paarweise gelbrotes Blinklicht ausgestrahlt werden kann. Diese sind möglichst am äußeren Rand der Einrichtung anzubringen."

    11/. Im § 20 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt und als lit. g angefügt:

    ,,g)   für. die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen."

  16. 5 20 Abs. 6 lautet:

    „(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln."

  17. § 27 Abs. 3 lautet:

    „(3) Weiters müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Anhängern, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Wohnanhänger und landwirtschaftliche Anhänger, an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar folgende Angaben angeschrieben sein:

    1Â Â Â Name des Erzeugers 2. Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)

  18. Länge (L)

  19. Breite (W)

  20. Angaben    zur    Messung    der    Länge    von Fahrzeugkombinationen.

    Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 festgesetzt werden."

  21. § 28 Abs. 3 a erster Satz lautet:

    „Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe, die mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten nach Schaustellerart ausgestattet sind, mit 30 vH, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert festzusetzen."

  22. Nach § 28 werden folgende §§ 28 a und 28 b samt Überschriften eingefügt:

    „In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

    § 28 a. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist zuständig:

  23. für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG-Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaub-

    nisrichtlinien 74/150/EWG idF 88/297/ EWG, 70/156/EWG idF 93/81/EWG und 92/61/EWG;

  24. für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Z 1;

  25. für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung...

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