Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 27/1958, 281/1974, 659/1977, 456/1978, 106/1979, 273/1982, 122/1983, 218/1985, 565/1985, 282/1988, 745/1988, 157/1990, 45/1991, 70/1991, 233/1991 und 701/1991 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 50/1973, 90/1976 und 186/1992 wird wie folgt geändert:

Artikel I (Grundsatzbestimmungen)

  1. § 1 Abs. 1 lautet:

    „(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die 1.  zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,

  2. Â Â zur Vornahme operativer Eingriffe,

  3. Â Â zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

  4.   zur Entbindung oder 5.  für   Maßnahmen   medizinischer   Fortpflanzungshilfe bestimmt sind."

  5.   § 2 Abs. 2 lit. a lautet:

    ,,a) Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;"

  6.   § 2 a Abs. 1 lit. a Schlußteil lautet:

    „auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;"

  7.   § 2 a Abs. 1 lit. b vorletzter Teilsatz lautet:

    „auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;"

  8.   § 2 a Abs. 2 lautet:

    „(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c."

  9.   § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 2 Abs. 1) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen."

  10.   § 3 Abs. 2 lit. a lautet:

    ,,a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;"

  11.   § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt."

  12.   § 3 Abs. 4 lit. d lautet:

    ,,d) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 7 Abs. 1) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 7 Abs. 4) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird."

  13. § 3 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichung „(8)", die Abs. 6 und 7 lauten:

    „(6) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die zuständige Ärztekammer, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer, hinsichtlich des nach § 3 Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG haben.

    (7) Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die' zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn a)  über  das  Vorhaben   des   Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist,

    b)  der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder c)  die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht."

  14. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:

    „§ 3 a. Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt kann in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der medizinischen Fakultät näher geregelt werden."

  15.   § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung."

  16. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a und 5 b samt Überschriften eingefügt:

    „Patientenrechte

    § 5 a. Durch die Landesgesetzgebung sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes zu verpflichten, daß

  17.   Pfleglinge   Informationen   über   die   ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf   Einsicht    in    die    Krankengeschichte ausüben können;

  18.   Pfleglinge  ihr  Recht  auf Aufklärung  und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können;

  19.   auf   Wunsch    des    Pfleglings    ihm    oder Vertrauenspersonen  medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung   berechtigten   Arzt   in   möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;

  20.   ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten   mit   der  Außenwelt   bestehen   und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands   auch   außerhalb   der Besuchszeiten  Kontakt  mit  dem  Pflegling aufnehmen können;

  21.   auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;

  22.   auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;

  23.   auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;

  24.   neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen   des   Pfleglings   ein   zur  selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;

  25.   ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;

  26.   bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;

  27.   bei der stationären Versorgung von Kindern eine  möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.

    Qualitätssicherung

    § 5 b. (1) Die Landesgesetzgebung hat die Träger von Krankenanstalten zu verpflichten, im Rahmen der Organisation Maßnahmen der Qualitätssicherung vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT