Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert: Â

Artikel 1Â Â

(Grundsatzbestimmungen)Â Â

  1. § 8c Abs. 4 Z 6 bis 8 lauten: Â

      „6. einem Patientenvertreter (§ 11e), Â

      7. einem Vertreter der organisierten Behinderten und Â

      8. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 7 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Â

    Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Â

    Kompetenz verfügt.“ Â

  2. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „Arzneimittelkommission Â

    § 19a. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Â

    Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass Â

    eine Arzneimittelkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird. Â

    (2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:Â Â

    Â Â 1. Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

  3. Adaptierung der Arzneimittelliste;Â Â

      3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln. Â

    (3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Â

    Grundsätze zu berücksichtigen: Â

      1. Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge Â

    maßgeblich. Â

      2. Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Â

    Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen. Â

      3. Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Â

    Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Pfleglinge mit Arzneimitteln Â

    sicher gestellt ist. Â

      4. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Â

    Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet Â

    der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können. Â

    (4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist Â

    neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu Â

    nehmen...

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