Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert: Â
Artikel 1Â Â
(Grundsatzbestimmungen)Â Â
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§ 8c Abs. 4 Z 6 bis 8 lauten: Â
  „6. einem Patientenvertreter (§ 11e), Â
  7. einem Vertreter der organisierten Behinderten und Â
  8. einer weiteren, nicht unter Z 1 bis 7 fallenden Person, die mit der Wahrnehmung seelsorgerischer Â
Angelegenheiten in der Krankenanstalt betraut ist oder sonst über die entsprechende ethische Â
Kompetenz verfügt.“ Â
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Nach § 19 wird folgender § 19a samt Ãœberschrift eingefügt: Â
„Arzneimittelkommission Â
§ 19a. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Â
Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass Â
eine Arzneimittelkommission auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet wird. Â
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:Â Â
  1. Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
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Adaptierung der Arzneimittelliste;Â Â
  3. Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln. Â
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Â
Grundsätze zu berücksichtigen: Â
  1. Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Pfleglinge Â
maßgeblich. Â
  2. Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Â
Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen. Â
  3. Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Â
Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Pfleglinge mit Arzneimitteln Â
sicher gestellt ist. Â
  4. Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Â
Fakultät dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet Â
der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können. Â
(4) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist Â
neben den Grundsätzen gemäß Abs. 3 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu Â
nehmen...
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