Bundesgesetz, mit dem das 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1986, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 5 lautet:

    „(5) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1990 über die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die sich im alleinigen Eigentum des Bundes befinden, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 605/1987 finden auf die Herausgabe, die freiwillige Veräußerung sowie die Ausfuhr von Gegenständen nach diesen Bundesgesetzen durch den Anspruchsberechtigten oder den unmittelbaren Erwerber im Zuge der Verwertung gemäß § 8 auf die Dauer von 25 Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Anwendung."

  2. § 8 lautet:

    „§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, dem Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs zum Zwecke der Verwertung und Verteilung des Erlöses an bedürftige Personen, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen durch das NS-Regime verfolgt worden sind, und deren Nachkommen, jene Kunst- und...

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