Bundesgesetz vom 30. Mai 1972, mit dem das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1969, BGBl.

Nr. 237, über die Nachtarbeit der Frauen wird geändert wie folgt:

  1. Im Abs. 1 des § 2 sind die Worte „..., in Verlagen täglich erscheinender Zeitungen, ..."

    durch die Worte „.. ., in Verlagen von Tageszeitungen,

    . . ." zu ersetzen.

  2. Die lit. d, e und i des § 2 Abs. 2 haben zu lauten:

    „d) Dienstnehmerinnen, die eine Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst, in den medizinisch-technischen Diensten und in den Sanitätshilfsdiensten ausüben;

    e) Anstaltshebammen;

    i) Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/

    1970, gelten;"

  3. Der Punkt nach der lit. q des § 2 Abs. 2

    ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine lit. r mit folgendem Wortlaut anzufügen:

    „r) Telefonistinnen des ärztlichen Notdienstes und in Funktaxizentralen."

  4. Die Absätze 1 und 2 des § 4 haben zu lauten:"

    § 4. (1) In Betrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise, in denen nach spätestens fünf Wochen ein Schichtwechsel eintritt, dürfen Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr beschäftigt werden.

    Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat kann die Frühschicht regelmäßig frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die Spätschicht entsprechend früher endet. Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zulassen, daß die Spätschicht regelmäßig spätestens um 24 Uhr endet,

    wenn die Frühschicht entsprechend später beginnt.

    Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zulassen, daß die Frühschicht frühestens um 5 Uhr beginnt und die Spätschicht spätestens um 24 Uhr endet, wenn dies zur Herbeiführung des Fünf-Tage-Wochenbetriebes unter Berücksichtigung der Ruhepausen gemäß

    § 11 Abs. 1 und 3 bis 5 des Arbeitszeitgesetzes,

    BGBl. Nr. 461/1969, unbedingt notwendig ist.

    (2) Dienstnehmerinnen, deren Arbeitszeit im Anschluß an die nach der betrieblichen Arbeitszeitverteilung geltende Tagesarbeitszeit beginnt und nicht mehr als 5 Stunden täglich und 25 Stunden wöchentlich beträgt, dürfen nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat auch ohne Schichtwechsel bis längstens 22 Uhr beschäftigt werden. In solchen Fällen kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung von...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT