Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Die Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl.

Nr. 391/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 194/1971 und 280/1973, des Art. XV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 403/1977 sowie des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1979 wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Wortlaut des § 41 ist als „(1)"

    zu bezeichnen. Als neue Abs. 2 und 3 sind anzufügen:

    „(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen,

    unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 74 a Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 74 in Betracht kommt.

    (3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Abs. 2 in Anspruch genommen hat,

    die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig war,

    rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß

    er auf einen Besuch durch eine gemäß § 74 a eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet."

  2. § 42 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten, bei Wahlkarten gemäß § 41 Abs. 2 aber spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen,

    beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

    Im Falle des § 41 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 74 a Abs. 1 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, sowie eine

    ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit sowie der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten."

  3. § 43 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von...

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