Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird

172. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

?1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, sowie von Apothekern, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011, vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.7.2012 S. 9, tätig werden,?

2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Die Gehaltskasse ist berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, sofern dies mit ihren Aufgaben (Abs. 2) in Zusammenhang steht und zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist.?

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

?§ 3a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, gemeint.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz von Apothekern spricht, sind damit auch Apotheker, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, tätig werden, gemeint.?

4. § 6 Abs. 5 lautet:

?(5) Eine Person kann für die Frage des Wahlrechts nur Mitglied einer Abteilung sein. Liegen bei einer Person gleichzeitig die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in beiden Abteilungen vor, so ist die Person für die Frage des Wahlrechts Mitglied in der Abteilung der Dienstgeber. Für die Frage von Leistungen der Gehaltskasse und von Mitgliedsbeiträgen an die Gehaltskasse besteht eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Abteilungen.?

5. § 15 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

?(4) Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen. Nimmt ein Dienstnehmer eine Karenz nach Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch, hat das Dienstausmaß für ein Dienstverhältnis während dieser Karenzzeit mindestens 1/10 pro Woche zu betragen. In anderen besonders berücksichtigungswürdigen Fallgruppen kann nach vorheriger Zustimmung der Kollektivvertragsparteien das Dienstausmaß 1/10 pro Woche betragen.

(5) Sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen Arbeitszeitregelungen vorsehen, bei denen für bestimmte Zeiträume das Ausmaß der...

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