Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

13. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger sowie das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)
Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG)
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)

Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

?Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurde.?S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Jänner 2024 (Erhebungszeitraum 1) und nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2025 (Erhebungszeitraum 2) erzielt wurde.?

2.Novellierungsanordnung 2, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:a) Absatz eins, wird wie folgt geändert:

  2. Der zweite bis vierte Satz lauten:

    ?Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern im Erhebungszeitraum 1 oder im Erhebungszeitraum 2 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über einen dieser Zeiträume hinaus, kann der Absetzbetrag auch für in den jeweiligen Zeiträumen anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

    Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§ 5 Abs. 1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden.?Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (Paragraph 5, Absatz eins,) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden.?

  3. Nach dem vierten Satz wird folgender Satz eingefügt:

    ?Im Erhebungszeitraum 2 können...

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