Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

23. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz ? GesRefFinG), BGBl. Nr. 152/2023 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz ? GesRefFinG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 2023, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

?HIV-Präexpositionsprophylaxe§ 2a.Paragraph 2 a,

Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV) 1.Ziffer einseinen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 ?, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;2.Ziffer 2ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 ?.Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 zur Verfügung stehen.?Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.?

2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

?2a.Ziffer 2 aHIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;?HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a, ;, ?,

3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

?2a.Ziffer 2 a5 Mio. ? für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;?5 Mio. ? für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a, ;, ?,

4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  • ?(4)Absatz 4Im Jahr 2025 sind die Mittel...
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