Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

    ?Begriffsbestimmungen§ 1.Paragraph eins,

    Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  3. Ziffer eins?Ärztin?/?Arzt? bezeichnet alle Personen, die über eine Berufsberechtigung alsa)Litera aFachärztin/Facharzt eines Sonderfaches oderb)Litera bÄrztin/Arzt für Allgemeinmedizin oderc)Litera capprobierte Ärztin/approbierter Arzt oderd)Litera dÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a oderÄrztin/Arzt mit partiellem Berufszugang gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, odere)Litera eÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß §§ 34 bis 36b und § 205 oderÄrztinnen/Ärzte mit einer Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34 bis 36b und Paragraph 205, oderf)Litera f?Turnusärztin?/?Turnusarzt? verfügen.2.Ziffer 2?fachärztliche Prüfung? bezeichnet die Prüfung zur Fachärztin/zum Facharzt.3.Ziffer 3?Sonderfach? bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß § 24 Abs. 1.? bezeichnet ein Teilgebiet der Medizin gemäß der Verordnung über die ärztliche Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz eins,4.Ziffer 4?Turnusärztin?/?Turnusarzt? bezeichnet alle Personen in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.?

  4. Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach dem Klammerausdruck ?(§ 5a Abs. 1a)??(Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? die Wortfolge ?oder eine Sonderberechtigung gemäß §§ 34, 36, 36a, 36b oder § 205??oder eine Sonderberechtigung gemäß Paragraphen 34,, 36, 36a, 36b oder Paragraph 205 ?, eingefügt.

  5. Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge ?Abs. 1 und 3? durch die Wortfolge ?§ 1 Z 1??§ 1 Ziffer eins ?, ersetzt.

  6. Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge ?der Facharztprüfung? durch die Wortfolge ?zur fachärztlichen Prüfung? ersetzt.

    4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 4 Abs. 3a wird vor dem Wort In Paragraph 4, Absatz 3 a, wird vor dem Wort ?mündlichen? die Wortfolge ?schriftlichen und? eingefügt.

  7. Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 6 dritter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 6, dritter Satz wird die Wortfolge ?Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztinprüfung/Facharztprüfung? durch die Wortfolge ?fachärztlichen Prüfung? ersetzt.

  8. Novellierungsanordnung 6, § 5 Z 1 bis 3 lauten:Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 lauten:

    ?1.Ziffer einsfür die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG,für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusärztin/Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG,2.Ziffer 2für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizina)Litera aein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oderb)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 30 der Richtlinie 2005/36/EG undein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30, der Richtlinie 2005/36/EG und3.Ziffer 3für die Erlangung der Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt eines anderen, harmonisierten und in Österreich bestehenden Sonderfachesa)Litera aein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oderein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oderb)Litera bein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Art. 23 oder Art. 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.?ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Fachärztin/Facharzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23, oder Artikel 27, Absatz eins,, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.?

  9. Novellierungsanordnung 7, Im Einleitungsteil des § 5a Abs. 1 wird die Wortfolge Im Einleitungsteil des Paragraph 5 a, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Facharzt oder Turnusarzt? durch die Wortfolge ?Fachärztin/Facharzt oder Turnusärztin/Turnusarzt? ersetzt.

  10. Novellierungsanordnung 8, In § 5a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge ?der Antragsteller? durch die Wortfolge ?die antragstellende Person? ersetzt.

  11. Novellierungsanordnung 9, In § 5a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge ?Anhang V Nummer 5.1.1.??Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1.? durch die Wortfolge ?Anhang V Nummer 5.1.2.??Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2.? ersetzt.

  12. Novellierungsanordnung 10, In § 5a Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird die Wortfolge ?Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt? durch die Wortfolge ?Fachärztin/Facharzt? ersetzt; die Wortfolge ?zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt? wird durch die Wortfolge ?zur Fachärztin/zum Facharzt? ersetzt.

  13. Novellierungsanordnung 11, Im Einleitungsteil des § 5a Abs. 3 wird die Wortfolge Im Einleitungsteil des Paragraph 5 a, Absatz 3, wird die Wortfolge ?Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt? durch die Wortfolge ?Fachärztin/Facharzt? ersetzt.

  14. Novellierungsanordnung 12, In § 5a Abs. 3 Z 2 lit. a wird die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge ?des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Facharztes? durch die Wortfolge ?der Fachärztin/des Facharztes? ersetzt; die Wortfolge ?des Antragstellers? wird durch die Wortfolge ?der antragstellenden Person? ersetzt.

  15. Novellierungsanordnung 13, In § 5a Abs. 3 Z 2 lit. b entfällt das Wort In Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, entfällt das Wort ?besonderen? und die Wortfolge ?der Antragsteller? wird durch die Wortfolge ?die antragstellende Person? ersetzt.

  16. Novellierungsanordnung 14, In § 5a Abs. 6 wird die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz 6, wird die Wortfolge ?dessen Inhaber? durch die Wortfolge ?deren inhabende Person? ersetzt.

  17. Novellierungsanordnung 15, In § 5a Abs. 6 Z 2 wird das Wort In Paragraph 5 a, Absatz 6, Ziffer 2, wird das Wort ?er? durch das Wort ?sie? ersetzt.

  18. Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu § 6a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 6 a, lautet:

    ?Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt?

  19. Novellierungsanordnung 17, In § 6a Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 6 a, Absatz eins, wird das Wort ?Turnusarzt? durch die Wortfolge ?Turnusärztin/Turnusarzt? ersetzt; die Wortfolge ?Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt? wird durch die Wortfolge ?Fachärztin/Facharzt? ersetzt.

  20. Novellierungsanordnung 18, § 6a Abs. 6 wird die Wortfolge Paragraph 6 a, Absatz 6, wird die Wortfolge ?zum Facharzt? durch die Wortfolge ?zur Fachärztin/zum Facharzt? ersetzt.

  21. Novellierungsanordnung 19, In § 6b Abs. 2 Z 1 wird vor dem Wort In Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird vor dem Wort ?hinsichtlich? das Wort ?insbesondere? eingefügt.

  22. Novellierungsanordnung 20, In § 6b Abs. 2 Z 1 lit. c entfällt die Wortfolge In Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, entfällt die Wortfolge ?für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin?.

  23. Novellierungsanordnung 21, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

    ?Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin§ 7.Paragraph 7,

  24. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest 51 Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die BasisausbildungDie Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest 51 Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung1.Ziffer einsals Sonderfach-Grundausbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen eine praktische Ausbildung in der Dauer von zumindest 33 Monaten, davon...

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