Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2023, wird wie folgt geändert:Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

  1. Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

    ?Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ? SH-GG)?

  2. Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  3. ?(2a)Absatz 2 aBei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach § 4 Abs. 1 letzter Satz um einen monatlichen ZuschlagBei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Absatz 2, zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts wie auch die Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz um einen monatlichen Zuschlag1.Ziffer einsin Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,
  4. 2.Ziffer 2in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,in Höhe des 2-fachen Betrages gemäß Ziffer eins, ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten,wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 4 ein.?wenn kein Anspruch auf Leistungen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT