Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

19. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ? B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2024, wird wie folgt geändert:KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 261 und 261c samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 261 und 261c samt Überschriften lauten:

?COVID-19-Test im niedergelassenen Bereich§ 261.Paragraph 261,

  • (1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin sind berechtigt, bei den nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen, sofern bei der betreffenden Person Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
  • (2)Absatz 2Bei Testungen nach Abs. 1 ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCRBei Testungen nach Absatz eins, ist ein Antigentest durchzuführen. Nach jedem fünften positiven Testergebnis eines Antigentests ist von der jeweiligen Vertragspartnerin/dem jeweiligen Vertragspartner zusätzlich eine Probe für einen PCR-Test zu entnehmen und an ein Vertragsambulatorium für Labormedizin oder eine Vertragsfachärztin/einen Vertragsfacharzt für Labordiagnostik zur laboranalytischen Auswertung zu übermitteln.
  • (3)Absatz 3Die Versicherungsanstalt hat für einen COVID-19-Test nach Abs. 219-Test nach Absatz 2,1.Ziffer einsden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten für die Durchführung des Antigentests, für die Probenentnahmen samt Material, die Auswertung des Antigentests, die Übermittlung der Probe für den PCR-Test und die dazugehörige Dokumentation sowie
  • 2.Ziffer 2den selbstständigen Vertragsambulatorien für Labormedizin und den Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten für Labordiagnostik für die laboranalytische Auswertung eines...

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