Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ? B-KUVG.)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT I Umfang der Versicherung Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den

§§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

  1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer;

  2. die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds,

    Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Z. 1 angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums, alle diese, wenn a) sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen den Anspruch auf Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis begründet, und b) ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge —

    im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht;

  3. die Dienstnehmer der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,

    BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet;

  4. die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung

    (Pension) zustehen;

  5. die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt

    öffentlich Bediensteter;

  6. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

  7. solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,

    1. Personen, die auf Grund eines der in Z. 1

      bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen

      Ãœbergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965,

      BGBl. Nr. 340/1965, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,

    2. Personen, die von einem der in Z. 1 bis 5

      genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;

  8. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

  9. der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes;

  10. die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen;

  11. der Präsident, der Vizepräsident und die

    übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;

  12. Personen, die auf Grund einer der in Z. 8

    bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)

    bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen, solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.

    (2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11

    genannten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben.

    (3) Durch das Ruhen der in Abs. 1 Z. 7 angeführten Pensionsleistungen wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht berührt.

    (4) Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten.

    Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der

    österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.

    Ausnahmen von der Krankenversicherung

    § 2. (1) Von der Krankenversicherung sind —

    unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 —

    ausgenommen:

  13. Personen, die auf Grund der Vorschriften a) der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955,

    bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder b) der §§ 479 a bis 479 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;

  14. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12

    bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung

    über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:

    Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten und Bediensteten der Stadt Wien,

    Betriebskrankenkasse der österreichischen Salinen,

    Krankenfürsorgeanstalt der pragmatisierten Bediensteten der Stadtgemeinde Baden,

    Krankenfürsorgeanstalt der Gemeindeangestellten von Bad Vöslau,

    Krankenfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Linz,

    Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindeangestellte,

    Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesangestellte,

    Lehrerkrankenfürsorge für Oberösterreich,

    Krankenfürsorgeanstalt der Beamten des Magistrates Steyr,

    Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,

    Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,

    Hilfsfonds der Stadtgemeinde Mürzzuschlag,

    Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten der Stadtgemeinde Villach,

    Krankenhilfe der Beamten und Angestellten der Stadt Salzburg,

    Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadtgemeinde Innsbruck,

    Lehrerkrankenkasse in Innsbruck,

    Krankenfürsorgeanstalt der Tiroler Landesbeamten,

    Krankenfürsorgeanstalt der Angestellten der Landeshauptstadt Bregenz;

  15. die zeitverpflichteten Soldaten des Bundesheeres im Sinne des § 10 des Wehrgesetzes;

  16. die. Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

  17. die in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 genannten Personen, sofern sie nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

    (2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1

    Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.

    Ausnahmen von der Unfallversicherung

    § 3. Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:

  18. Dienstnehmer, die auf Grund der die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen,

    für die Dauer dieser Versicherung;

  19. Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen,

    wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind.

  20. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten Art haben.

    Einbeziehung im Verordnungsweg

    § 4. Die Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, auf die die in § 1 Abs. 1

    Z. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen zutreffen und bei denen nicht ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 Z. 2 beziehungsweise nach § 3 Z. 2

    gegeben ist, sind auf Antrag des Dienstgebers vom Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung in die Kranken- beziehungsweise Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz einzubeziehen, wenn der Einbeziehung nicht

    öffentliche Rücksichten vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung entgegenstehen. Im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer einer gesetzlichen beruflichen Vertretung in die Krankenversicherung sind auch diejenigen Personen versichert,

    die auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses von dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung Ruhe(Versorgungs)bezüge erhalten,

    sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.

    Beginn der Versicherung

    § 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,

  21. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Versicherten, sofern sich nach Abs. 2

    nichts anderes ergibt, mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis;

  22. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 5 genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit;

  23. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen;

  24. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 6 und 8 bis 11

    genannten Versicherten mit dem Tag der Wirksamkeit der Bestellung;

  25. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug, frühestens mit dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Verordnung.

    (2) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird hinsichtlich der Kranken-

    und Unfallversicherung mit dem Tag des Dienstantrittes wirksam.

    (3) Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes nach den §§ 2 und 3 beziehungsweise nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge,

    der das Ruhen der...

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