Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Denkmalschutzgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz ? DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz ? DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

    ?Inhaltsverzeichnis1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
    § 1Paragraph eins, Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
    2. AbschnittSchutz vor Zerstörung oder Veränderung
    § 2Paragraph 2, Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
    § 2aParagraph 2 a, Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung
    § 3Paragraph 3, Unterschutzstellung durch Bescheid
    § 4Paragraph 4, Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen
    § 4aParagraph 4 a, Haftungsrechtliche Sonderbestimmung
    § 5Paragraph 5, Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungsverfahren
    § 6Paragraph 6, Veräußerung und Belastung von Denkmalen, Einheit von Sammlungen
    § 7Paragraph 7, Umgebungsschutz
    2a. AbschnittMaßnahmen zum Schutz des archäologischen Erbes
    § 8Paragraph 8, Archäologische Zufallsfunde
    § 9Paragraph 9, Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der archäologischen Funde
    § 10Paragraph 10, Bewilligung von archäologischen Nachforschungen
    § 11Paragraph 11, Dauernde Fundverwahrung
    2b. AbschnittInternationale Verantwortung
    § 12aParagraph 12 a, Völkerrechtliche Übereinkommen
    § 13Paragraph 13, Maßnahmen gemäß der Haager Konvention
    § 13aParagraph 13 a, UNESCO-Welterbe
    § 13bParagraph 13 b, Finanzielle Zuschüsse
    2c. AbschnittAuszeichnungen, Denkmalbeirat
    § 14Paragraph 14, Auszeichnungen
    § 15Paragraph 15, Denkmalbeirat
    3. AbschnittSchutz vor widerrechtlicher Ausfuhr
    § 16Paragraph 16, Umfang der geschützten Kulturgüter
    § 17Paragraph 17, Bewilligung der dauernden Ausfuhr
    § 18Paragraph 18, Bestätigung
    § 19Paragraph 19, Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union
    § 20Paragraph 20, Ersatzkaufverfahren
    § 21Paragraph 21, Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen
    § 22Paragraph 22, Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr
    4. AbschnittArchivalien
    § 24Paragraph 24, Zuständige Behörde
    § 25Paragraph 25, Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)
    § 25aParagraph 25 a, Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung
    5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
    § 26Paragraph 26, Partei und Antragsrechte
    § 27Paragraph 27, Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale
    § 28Paragraph 28, Form der Anträge und Bescheide
    § 29Paragraph 29, Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung
    § 30Paragraph 30, Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes
    § 30aParagraph 30 a, Datenverarbeitung
    § 31Paragraph 31, Sicherungsmaßnahmen
    § 32Paragraph 32, Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
    § 33Paragraph 33, Denkmalfonds
    § 34Paragraph 34, Übergang von Kulturgut in das Eigentum des Bundes
    § 35Paragraph 35, Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr
    § 36Paragraph 36, Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung
    § 37Paragraph 37, Strafbestimmungen
    § 38Paragraph 38, Gebührenbefreiung
    § 39Paragraph 39, Abgabenbefreiung, Kostentragung
    § 40Paragraph 40, Zweckgebundene Gebarung
    § 41Paragraph 41, Vollziehung
    § 42Paragraph 42, Inkrafttreten
    § 43Paragraph 43, Übergangsbestimmungen
    Anhang 2: Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12?Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 12 ?,
  3. Novellierungsanordnung 2, In § 1 werden die Abs. 1 bis 11 durch folgende Abs. 1 bis 8 ersetzt:In Paragraph eins, werden die Absatz eins bis 11 durch folgende Absatz eins bis 8 ersetzt:

  4. ?(1)Absatz einsDenkmale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Ensembles sind mehrere unbewegliche Denkmale, Sammlungen sind mehrere bewegliche Denkmale, wenn diese Denkmale wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eine Einheit bilden.
  5. (2)Absatz 2Ist zu vermuten oder wurde durch Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse liegt, steht das Denkmal unter Schutz und unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.(3) Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verordnung zu vermuten (§§ 2 und 2a), entscheidet das Bundesdenkmalamt durch Bescheid, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.Ist zu vermuten oder wurde durch Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse liegt, steht das Denkmal unter Schutz und unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.(3) Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verordnung zu vermuten (Paragraphen 2 und 2a), entscheidet das Bundesdenkmalamt durch Bescheid, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
  6. (4)Absatz 4Die Erhaltung eines Denkmals liegt im öffentlichen Interesse, wenn die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
  7. (5)Absatz 5Das öffentliche Interesse an der Erhaltung bezieht sich auf den gesamten Gegenstand, soweit er von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist. Handelt es sich um einen unbeweglichen Gegenstand, zählen zu diesem alle Bestandteile, das fest verbundene oder auf Dauer eingebrachte Zubehör und Öffnungen, Durchgänge, Höfe und sonstige Freiflächen, soweit diese zur Bedeutung beitragen.
  8. (6)Absatz 6Die Bedeutung ist nach jenem Zustand zu beurteilen, in dem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Entscheidung befindet.
  9. (7)Absatz 7Wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung lediglich hinsichtlich eines abgegrenzten geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutenden Teils eines unbeweglichen Gegenstandes festgestellt, umfasst das öffentliche Interesse jedenfalls auch jene übrigen Teile des Gegenstandes, die für die Erhaltung des abgegrenzten Teils notwendig sind.
  10. (8)Absatz 8Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.?
  11. Novellierungsanordnung 3, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

    ?Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

  12. (1)Absatz einsBei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.
  13. (2)Absatz 2Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für1.Ziffer einsunbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß § 2a aufgenommen hat sowieunbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 2 a, aufgenommen hat sowie
  14. 2.Ziffer 2bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 5 sind.?bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, sind
  15. Novellierungsanordnung 4, § 2a samt Überschrift lautet:Paragraph 2 a, samt Überschrift lautet:

    ?Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

  16. ...

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