Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird

38. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ? GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ? GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im § 408a Abs. 6 wird der Ausdruck Im Paragraph 408 a, Absatz 6, wird der Ausdruck ?nach dieser Bestimmung? durch den Ausdruck ?nach Abs. 1??nach Absatz eins ?, ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 408a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 408 a, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  • ?(7)Absatz 7Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach § 273 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder den §§ 572 Abs. 4 ASVG iVm 581 Abs. 1a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2022 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als unpfändbare Einmalzahlung in Höhe von 410 ? und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach § 293 Abs. 3 ASVG. Die Aufwendungen für diese Einmalzahlungen sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2025 zu ersetzen.Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach Paragraph 273, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes oder den Paragraphen 572, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit 581 Absatz eins a, ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben...
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