Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird

37. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck ?(einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a)??(einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,)?.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz wird nach der Wendung In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz wird nach der Wendung ?die so ermittelte Ergänzungsgebühr? die Wendung ?im Fall eines Vergleichs? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25c eingefügt:Nach Paragraph 25, werden folgende Paragraphen 25 a bis 25c eingefügt:

?Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis§ 25a.Paragraph 25 a,

  • (1)Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Abs. 2 besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b bis zur Grenze des Abs. 4 eine Gebührenbefreiung.Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b bis zur Grenze des Absatz 4, eine Gebührenbefreiung.
  • (2)Absatz 2Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:1.Ziffer einsder Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde;
  • 2.Ziffer 2der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;3.Ziffer 3im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);im Fall der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins,, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);4.Ziffer 4im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT