Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
37. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck ?(einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a)??(einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,)?.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz wird nach der Wendung In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz wird nach der Wendung ?die so ermittelte Ergänzungsgebühr? die Wendung ?im Fall eines Vergleichs? eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 25 werden folgende §§ 25a bis 25c eingefügt:Nach Paragraph 25, werden folgende Paragraphen 25 a bis 25c eingefügt:
?Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis§ 25a.Paragraph 25 a,
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