Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 ? WRN 2015)

100. Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 ? WRN 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Zahlungsverzugsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind;?.

2. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung ?Behebung ernster Schäden des Hauses? die Wendung ?oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts? eingefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 2 entfällt die Z 3 und erhalten die bisherigen Z 4, 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen ?3.?, ?4.? und ?5.?;

  2. in Abs. 3 wird die Wendung ?Abs. 2 Z 4? durch die Wendung ?Abs. 2 Z 3? ersetzt.

4. Nach § 49f wird folgender § 49g samt Überschrift eingefügt:

?Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015

§ 49g. (1) Die Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.

(3) Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.?

Artikel 2

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 14a Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenständen der Baulichkeit erforderlich sind;?.

2. In Artikel IV wird nach Abs. 1o folgender Abs. 1p eingefügt:

?(1p) § 14a Abs. 2 Z...

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