Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 ? WRN 2015)

100. Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird (Wohnrechtsnovelle 2015 ? WRN 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Zahlungsverzugsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind;?.

2. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung ?Behebung ernster Schäden des Hauses? die Wendung ?oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts? eingefügt.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 2 entfällt die Z 3 und erhalten die bisherigen Z 4, 5 und 6 die Ziffernbezeichnungen ?3.?, ?4.? und ?5.?;

  2. in Abs. 3 wird die Wendung ?Abs. 2 Z 4? durch die Wendung ?Abs. 2 Z 3? ersetzt.

4. Nach § 49f wird folgender § 49g samt Überschrift eingefügt:

?Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2015

§ 49g. (1) Die Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der...

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