Bundesgesetz, mit dem das Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird

76. Bundesgesetz, mit dem das Informationsweiterverwendungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz ? IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge ?und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen? durch das Wort ?Dokumenten? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ?zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005,?.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

?Allgemeiner Grundsatz

§ 2a. (1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen, können ? unbeschadet Abs. 2 ? gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 6 bis 11 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.?

4. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. deren Bereitstellung
a) nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
b) nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;?

5. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind;?

6. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;?

7. Nach § 3 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

?3a. die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist;?

8. § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:

?7. die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken, sind;?

9. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

?8. die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind.?

10. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Dieses...

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