Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden

97. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 entfällt.

2. § 12 Abs. 4 entfällt.

3. In § 15 Abs. 2 entfällt die Wendung ? , am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie jedoch zehn Tage pro Halbjahr?.

4. In § 23 Abs. 1 wird das Wort ?Pflichtgegenständen? durch das Wort ?Modulen? ersetzt.

5. § 26 samt Überschrift lautet:

?Aufsteigen

§ 26. Ein Studierender oder eine Studierende ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.?

6. § 28 Abs. 3 entfällt.

7. § 32 Abs. 3 entfällt.

8. Die §§ 33 bis 41 samt Überschriften lauten:

?Form und Umfang der abschließenden Prüfungen

§ 33. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus

1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
2. einer Hauptprüfung.

(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

(3) Die Hauptprüfung besteht aus

1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

(4) Das zuständige Regierungsmitglied hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Prüfungskommission

§ 34. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:

1. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestellender Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestellende Lehrerin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine von diesem oder von dieser zu bestimmende fachkundige Lehrerin und
3. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin).

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

1. der oder die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder Landesschulinspektorin oder ein anderer von der zuständigen Schulbehörde zu bestellender Experte oder eine andere von dieser zu bestellende Expertin des mittleren bzw. des höheren Schulwesens oder externer Fachexperte oder externe Fachexpertin als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2. der Schulleiter oder die Schulleiterin oder ein oder eine von ihm oder von ihr zu bestellender Abteilungsvorstand oder zu bestellende Abteilungsvorständin oder Lehrer oder Lehrerin,
3. der Fachvorstand oder die Fachvorständin oder, wenn kein Fachvorstand oder keine Fachvorständin bestellt ist, ein vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin,
4. jener Lehrer oder jene Lehrerin, der oder die die abschließende Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 betreut hat oder der oder die den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer/Prüferin) und
5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung ein oder eine vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu bestimmender fachkundiger Lehrer oder zu bestimmende fachkundige Lehrerin, beim Prüfungsgebiet ?Religion? ein Religionslehrer oder eine Religionslehrerin (Beisitzer/Beisitzerin).
Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer oder Lehrerinnen als Prüfer oder Prüferin gemäß Z 4 in Betracht kommen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen oder eine, wenn es die fachlichen Anforderungen erfordern jedoch höchstens zwei fachkundige Lehrer oder Lehrerinnen als Prüfer, Prüfer und Prüferin oder Prüferinnen zu bestellen. Bei der Bestellung von zwei Prüfern, einem Prüfer und einer Prüferin oder zwei Prüferinnen kommt diesen gemeinsam eine Stimme zu und erfolgt im Fall einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Kompensationsprüfung keine Bestellung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin gemäß Z 5. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer oder keine fachkundige Lehrerin bzw. Religionslehrer oder Religionslehrerin als Beisitzer oder Beisitzerin gemäß Z 5 zur Verfügung steht, hat die zuständige Schulbehörde einen fachkundigen Lehrer oder eine fachkundige Lehrerin bzw. Religionslehrer oder Religionslehrerin einer anderen Schule als Beisitzer oder Beisitzerin zu bestellen.

(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern, dem Prüfer und der Prüferin oder den Prüferinnen bzw. dem Prüfer oder der Prüferin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des oder der Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 und erforderlichenfalls bei standardisierten mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin oder einen oder eine von diesem oder von dieser zu bestellenden Lehrer oder Lehrerin. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers oder der Prüferin mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter...

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