Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1: Energie-Infrastrukturgesetz
    Artikel 2: Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
    Artikel 3: Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG

    Artikel 1

    Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz ? E-InfrastrukturG) Inhaltsverzeichnis

    1. Teil
    Allgemeine Bestimmungen
    § 1. Bezugnahme auf Unionsrecht
    § 2. Anwendungsbereich
    § 3. Ziele des Gesetzes
    § 4. Begriffsbestimmungen
    § 5. Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften
    § 6. Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde
    § 7. Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung
    § 8. Transparenz des PCI-Auswahlprozesses
    § 9. Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens
    2. Teil
    Verfahren
    § 10. Vorantragsabschnitt
    § 11. Formaler Genehmigungsabschnitt
    § 12. Verfahrenskoordinierung durch die Energie-Infrastrukturbehörde
    § 13. Sachverständige, Verfahrenskosten
    § 14. Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen
    3. Teil
    Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 15. Verwaltungsstrafbestimmungen
    § 16. Übergangsbestimmungen
    § 17. Inkrafttreten
    § 18. Vollziehung
  2. Teil

    Allgemeine Bestimmungen

    Bezugnahme auf Unionsrecht

    § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39, (TEN-E-VO) erlassen.

    Anwendungsbereich

    § 2. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der TEN-E-VO Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.

    (2) § 1 bis § 8 und § 14 bis § 18 sind auf alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) anzuwenden.

    (3) § 9 bis § 13 sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

    Ziele des Gesetzes

    § 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch

    1. die Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen;
    2. Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energienetze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;
    3. das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;
    4. der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;
    5. über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere
    a) die Vollendung des Energiebinnenmarkts,
    b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit,
    c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen,
    d) die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und
    e) die Verbesserung der Energieeffizienz,
    womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (§ 4 Abs. 1 Z 4) und die Öffentlichkeitsbeteiligung näher geregelt.

    Begriffsbestimmungen

    § 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

    1. ?Energie-Infrastrukturbehörde?: jene Bundesbehörde, die gemäß Art. 8 der TEN-E-VO für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist (§ 6);
    2. ?Regulierungsbehörde?: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria;
    3. ?Vorhaben?: eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien (Anhang II der TEN-E-VO) fallen;
    4. ?Vorhaben von gemeinsamem Interesse?, ?PCI?: ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I der TEN-E-VO angeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und ?gebiete erforderlich und das Bestandteil der in Art. 3 TEN-E-VO genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;
    5. ?Vorhabenträger?:
    a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder
    b) im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;
    6. ?Genehmigungsbehörden?: die nach den Materiengesetzen für die Genehmigung eines Vorhabens zuständigen Behörden;
    7. ?UVP-Behörde?: die nach dem UVP-G 2000 für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständige Behörde;
    8. ?Zeitplan?: den von den zuständigen Genehmigungsbehörden gemeinsam mit der Energie-Infrastrukturbehörde festzulegenden Ablaufplan für das Genehmigungsverfahren;
    9. ?Regionale Gruppen?: die Regionalen Gruppen im Sinne des Art. 3 TEN-E-VO.

    (2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

    Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften

    § 5. Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.

    Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde

    § 6. Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Art. 8 der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

    Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

    § 7. (1) Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:

    1. die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere
    a) die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
    b) die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,
    c) die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;
    2. die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;
    3. die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;

    (2) Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.

    Transparenz des PCI-Auswahlprozesses

    § 8. Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang III, Kapitel 2 Z 1 zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.

    Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens

    § 9. Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Z 1 TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die...

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