Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 ? GGN 2015)

156. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Rechtsanwaltsordnung und das EIRAG geändert werden (Gerichtsgebühren-Novelle 2015 ? GGN 2015) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 1 lit. f wird der Verweis ?§ 14a Abs. 1 GEG? jeweils durch den Verweis ?§ 4 Abs. 1 GEG? und der Verweis ?§ 14a Abs. 2 GEG? durch den Verweis ?§ 4 Abs. 2 GEG? ersetzt.

2. In § 2 Z 1 lit. i wird das Wort ?Beendigung? durch folgende Wendung ersetzt:

?rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 lit. d Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt?

3. § 2 Z 1 lit. j lautet:

?j) für die in der Tarifpost 4 Z II und III, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 7 Z II lit. c bis e und Z III lit. c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 lit. d angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;?

4. In § 2 lautet die Z 3:

?3. bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung
a) über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;
b) in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;?

5. Die Überschrift zu § 3 lautet:

?Pauschalgebühren?

6. § 3 Abs. 3 lautet:

?(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren

1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
2. in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
3. in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II und Z III),
4. in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
5. in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
6. in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.?

7. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

?(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.

(5) Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen

1. zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),
2. Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),
3. Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),
4. Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
5. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)
sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.?

8. In § 6 Abs. 1 wird die Wendung ?(Abschnitte B und C)? durch die Wortfolge ?dieses Bundesgesetzes? ersetzt.

9. In § 7 Abs. 1 lautet die Z 1a:

?1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 lit. d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;?

10. In § 19 Abs. 2 wird der Verweis ?§ 23 Abs. 1? durch den Verweis ?Tarifpost 7 Anmerkung 1? ersetzt.

11. In § 19 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

?(3) § 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.?

12. In § 21 Abs. 2 wird jeweils der Verweis ?Tarifpost 4 lit. a? durch den Verweis ?Tarifpost 4 Z I lit. a? ersetzt.

13. In § 22 Abs. 3 wird im letzten Satz das Wort ?keine? durch die Wortfolge ?in keiner Instanz eine? ersetzt.

14. § 23 entfällt samt Überschrift.

15. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Schreitet im Fall des § 57a Abs. 4 GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.?

16. In § 26b Abs. 2 Z 2 entfallen die Wendungen ?des Bundes,?, ?der Länder, der Gemeinden,? und ?sowie für Sammelabfragen?.

17. In § 31a Abs. 2 wird nach dem Betrag ?350 000 Euro? die Wendung ?sowie in der Tarifpost 4 Z I für die Gebührenstufe über 70 000 Euro? eingefügt.

18. In der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 entfällt der letzte Satz.

19. In der Tarifpost 1 entfallen die Anmerkungen 4 bis 6.

19a. In der Tarifpost 1 wird in der Anmerkung 8 der Betrag ?1 450 Euro? durch ?2 500 Euro? ersetzt.

20. In der Tarifpost 2 entfallen die Anmerkungen 2 bis 4.

20a. In der Tarifpost 2 wird in der Anmerkung 5 der Betrag ?1 450 Euro? durch ?2 500 Euro? ersetzt.

21. In der Tarifpost 3 entfallen die Anmerkungen 2 bis 4.

21a. In der Tarifpost 3 wird in der Anmerkung 5 der Betrag ?1 450 Euro? durch ?2 500 Euro? ersetzt.

22. In der Anmerkung 7 zur Tarifpost 3 entfällt der erste Satz; im folgenden Satz wird nach dem Wort ?Klage? die Wendung ?nach Tarifpost 3 lit. b? eingefügt.

23. In der Tarifpost 4 wird in der Spalte ?Gegenstand? vor der Überschrift ?Pauschalgebühren? die Bezeichnung ?I.? eingefügt.

24. In der Tarifpost 4 Z I lit. a werden die Wendung ?über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro? in der Spalte ?Gegenstand? und die Wendung ?je 178 Euro mehr? in der Spalte ?Höhe der Gebühren? durch das Folgende ersetzt:

Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren
?über 70 000 Euro 178 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands?

25. In der Tarifpost 4 Z I lit. b werden die Wendung ?über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro? in der Spalte ?Gegenstand? und die Wendung ?je 201 Euro mehr? in der Spalte ?Höhe der Gebühren? durch das Folgende ersetzt:

Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren
?über 70 000 Euro 392 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands?

26. In der Tarifpost 4 werden nach der Z I folgende Z II und III angefügt:

Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren
?II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen

a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen

150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren

c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c

27,40 Euro

III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse

a) gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

b) gegen Entscheidungen nach Z II lit. b bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen

200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren

c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c

41,10 Euro?

27. In der Tarifpost 4 wird in der Anmerkung 1 jeweils nach der Bezeichnung ?Tarifpost 4? die Bezeichnung ?Z I? eingefügt.

28. In der Tarifpost 4 wird in den Anmerkungen 1a, 2, 5 und 6 nach der Bezeichnung ?Tarifpost 4? jeweils die Bezeichnung ?Z I? eingefügt.

29. In der Tarifpost 4 lautet die Anmerkung 4:

?4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen...

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