Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (17. FSG-Novelle)

68. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (17. FSG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 9 lit. c entfällt.

2. § 4a Abs. 3 lautet:

?(3) Der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Abs. 1 genannten Klassen ist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht verpflichtet, wenn er

1. seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) ins Ausland verlegt hat oder
2. innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung sich nachweislich für mindestens sechs Monate zum Zweck des Besuches einer Schule oder Universität im Ausland aufhält und
zum Zeitpunkt einer etwaigen Wiederbegründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder des Aufenthaltes in Österreich der Erwerb der Lenkberechtigung länger als zwölf Monate zurückliegt.?

3. In § 4a Abs. 5 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

?Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Perfektionsfahrten dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über die Perfektionsfahrten sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.?

4. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge ?Erteilung einer Lenkberechtigung darf? die Wortfolge ?unbeschadet des Abs. 1a? eingefügt.

5. In § 5 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Ein Antrag auf Erteilung und Verlängerung einer Lenkberechtigung darf jedenfalls gestellt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für mindestens 185 Tage in Österreich eine Schule oder Universität besucht oder besucht hat.?

6. Dem § 18a wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Die in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 2 Z 2 genannte praktische Ausbildung darf außer von Fahrschulen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden. Diese Ausbildungen dürfen von Fahrlehrern für die Klasse A oder von Instruktoren, die zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings befugt sind, durchgeführt werden. Über diese Ausbildungen sind von der durchführenden Stelle entsprechende Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.?

7. In § 23 Abs. 1 und 5 wird jeweils nach...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT