Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

54. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 lautet:

?(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1. Studienbeihilfen,
2. Versicherungskostenbeiträge,
3. Studienzuschüsse,
4. Beihilfen für Auslandsstudien und
5. Studienabschluss-Stipendien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1. Fahrtkostenzuschüsse,
2. Mobilitätsstipendien,
3. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
4. Reisekostenzuschüsse,
5. Sprachstipendien,
6. Leistungsstipendien,
7. Förderungsstipendien und
8. Studienunterstützungen
zuerkannt werden.?

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung ?Universitäts-Akkreditierungsgesetzes ? UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999? durch die Wendung ?Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011? ersetzt.

3. In § 3 entfällt der Abs. 4; die Absätze 5 und 6 erhalten die neue Absatzbezeichnung ?(4)? und ?(5)?.

4. § 13 Abs. 1 lautet:

?(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.?

5. § 15 Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.?

6. In den §§ 15 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 50 Abs. 6 wird jeweils der Begriffsteil ?Bakkalaureats? durch ?Bachelor? ersetzt.

7. In den §§ 15 Abs. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 48 Abs. 1, 50 Abs. 6 und 51 Abs. 1 Z 5 wird jeweils der Begriffsteil ?Magister? durch ?Master? ersetzt.

8. § 15 Abs. 6 lautet:

?(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.?

9. § 17 Abs. 2 lautet:

?(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.?

10. § 17 Abs. 3 lautet:

?(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.?

11. § 17 Abs. 4 entfällt.

12. In § 18 Abs. 1 entfällt der Ausdruck ?Rigorosen,?, in § 18 Abs. 4 entfallen die Klammerausdrücke ?(das erste Rigorosum)? und ?(das zweite Rigorosum)?, in § 19 Abs. 6 wird die Wendung ?die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum? durch die Wendung ?die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung? ersetzt. In § 20 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung ?oder des Rigorosums?, in § 20 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck ?(das erste Rigorosum)?.

13. In § 18 entfällt Abs. 5; die Absätze 6 und 7 erhalten die neuen Absatzbezeichnungen ?(5)? und ?(6)?.

14. § 19 Abs. 3 Z 4 lautet:

?4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.?

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