Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes 2005

    Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 10/2016, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 35 folgende Einträge eingefügt:

    ?5. Abschnitt: Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen
    § 36. Verordnung der Bundesregierung
    § 37. Registrierstellen
    § 38. Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz
    § 39. Faktischer Abschiebeschutz
    § 40. Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung
    § 41. Asylverfahren?
  3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 6. Hauptstück:

    ?6. Hauptstück: Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte?
  4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 51 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 51a. Karte für Asylberechtigte?
  5. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 68 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 67. Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten?
  6. In § 2 Abs. 1 Z 15 wird vor dem Wort ?dauernde? die Wortfolge ?zunächst befristete und schließlich? eingefügt.

  7. In § 3 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 4b eingefügt:

    ?(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

    (4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

    (4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.?

  8. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

    ?(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.?

  9. Dem § 17 Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

    ?Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.?

  10. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    ?(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.?

  11. In § 22 wird folgender Abs. 1 eingefügt:

    ?(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.?

  12. In § 33 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a)?.

  13. In § 35 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?oder des subsidiär Schutzberechtigten? und wird das Zitat ?§ 34 Abs. 1? durch das Zitat ?§ 34 Abs. 1 Z 1? ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

    ?Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.?

  14. § 35 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.?

  15. In § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

    ?(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.?

  16. In § 35 Abs. 3 wird das Zitat ?Abs. 1 und Abs. 2? durch das Zitat ?Abs. 1 oder Abs. 2? ersetzt und nach der Wortfolge ?Außerdem hat die Vertretungsbehörde? die Wortfolge ?auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und? eingefügt.

  17. In § 35 Abs. 4 wird nach dem Wort ?Fremden? die Wortfolge...

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