Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden

53. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
2 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
7 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Artikel 1

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 lautet:

?(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.?

1a. Nach § 50 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 3 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 einzuhalten.?

2. In § 79 Abs. 1 Z 1 wird das Wort ?siebzig? durch das Wort ?einhundert? ersetzt.

3. In § 79 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

?(4a) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei Vollziehung der Abs. 1 bis 4 das Gebot der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 einzuhalten.?

4. § 79 Abs. 5 lautet:

?(5) Der Vorstand der ÖBFA hat unter Einhaltung der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres einen Vorschlag einer Schuldenmanagementstrategie der Finanz- und sonstigen Bundesschulden einschließlich der Währungstauschverträge für den in § 12 Abs. 3 festgelegten Zeitraum zu unterbreiten. Ausgehend von diesem Vorschlag legt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß Abs. 6 die geschäftspolitische Ausrichtung fest und teilt diese bis zum 1. Dezember eines Kalenderjahres der ÖBFA mit.?

5. In § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Die Finanzgebarung des Bundes ist risikoavers auszurichten. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig.?

6. In § 80 Abs. 2 lauten Z 1 und Z 2 wie folgt:

?1. durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG genannten Betrag (Gegenwert) für solche Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von hundert Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
2. jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den im jeweiligen
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