Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

52. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.?

2. § 16 Abs. 3 lautet:

?(3) Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere

1. Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
2. Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
3. das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen.?

3. § 25 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.?

4. In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch andere Richterinnen und Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Bezirksgerichts im Ausmaß von jeweils 5 vH der ersten drei Richterinnen- und Richterplanstellen, zumindest aber 5 vH einer Vollzeitkraft, jeweils 4 vH der weiteren sieben Richterinnen- und Richterplanstellen, jeweils 3 vH der weiteren zehn Richterinnen- und Richterplanstellen sowie jeweils 2 vH aller über 20 hinausgehenden Richterinnen- und Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden. Sowohl die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts als auch die sonstigen mit...

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