Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

48. Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

?4a. Haushaltsordnung,?

2. In § 2a Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 7 und § 27 Abs. 2 wird jeweils das Wort ?praktische? durch das Wort ?fachliche? ersetzt; in § 2a Abs. 1 Z 1b und 1c (neu) sowie in § 2a Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Wort ?praktischen? durch das Wort ?fachlichen? ersetzt.

3. Nach § 2a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt, die Z 1a und 1b erhalten die Bezeichnung ?1b.? und ?1c.?:

?1a. die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,?

4. Nach § 2a Abs. 1 Z 1c (neu) werden folgende Z 1d bis 1g eingefügt:

?1d. die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930,
1e. die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
1f. die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,
1g. die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,?

5. Nach § 2a Abs. 1 Z 6c wird folgende Z 6d eingefügt:

?6d. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz,?

6. § 2a Abs. 1 Z 14 bis 16 lautet:

?14. die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17b Apothekengesetz,
15. die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,
16. die Entgegennahme
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT