Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 ? SVÄG 2017)

38. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 ? SVÄG 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
4 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
5 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 5 Z 20 erster Halbsatz wird nach dem Wort ?Rehabilitation? der Ausdruck ?sowie die Koordinierung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger im Bereich der Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben? eingefügt.

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143a) erlischt mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.?

3. Im § 222 Abs. 1 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. d wird eingefügt:

?d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253e, 270a);?

4. Im § 222 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. d wird eingefügt:

?d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e);?

5. Die Überschrift zu § 253e lautet:

?Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes?

6. § 253e Abs. 1 erster Satz lautet:

?Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 255b) ? mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 254 Abs. 1 Z 2 ? erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.?

7. Dem § 253e wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Abs. 1, für den Anspruch auf Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. cc) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach § 367 Abs. 4 zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (§ 222 Abs. 3) zweckmäßig (Abs. 3) und zumutbar (Abs. 4) sind.?

8. Die Überschrift zu § 270a lautet:

?Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes?

9. § 270a erster Satz lautet:

?Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 273b) ? mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 271 Abs. 1 Z 2 ? erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.?

10. Im § 270a zweiter Satz wird der Ausdruck ?Abs. 2 bis 6? durch den Ausdruck ?Abs. 2 bis 7? ersetzt.

11. Die Überschrift zu § 276e lautet:

?Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes?

12. § 276e erster Satz lautet:

?Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie...

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