Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 2. Abschnitt:

    ?II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung?

  3. In § 4 Abs.1 erster Satz entfällt die Wortfolge ?die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens?.

  4. Die Überschrift des Abschnittes II. lautet:

    ?II. Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung?

  5. In § 7 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

  6. § 7 Abs. 7 lautet:

    ?(7) Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.?

  7. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

    ?(8) Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.?

  8. Dem § 7a werden die Abs. 5 bis 7 angefügt:

    ?(5) Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des § 7 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch ermächtigt, Bestimmungen über betriebs- und baubedingte Immissionen von Bundesstraßenvorhaben zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, die Ermittlungsmethoden, Schwellen- und Grenzwerte, ein Beurteilungsmaßstab, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen und die Art der Festlegung und der Durchführung von Maßnahmen geregelt werden.

    (6) Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Immissionen ist darauf abzustellen, wie sich diese auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

    (7) Wird bei objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Zustimmung durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zur Umsetzung verweigert oder trotz Zustimmung in Folge die Umsetzung der Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Der Anspruch des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen bleibt jedenfalls für einen Zeitraum von drei...

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