Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

143. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 1 lautet Ziffer 5:

?5. die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und die Sanierung des für die österreichische Ausstellung bestimmten Pavillons der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau (§ 2c), die Koordinierung der Neugestaltung dieser Ausstellung, die Gewährleistung ihres Betriebs sowie die Verwaltung der bisherigen Ausstellung. Der Bund leistet dem Fonds die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche administrative Unterstützung;?

2. In § 2a Abs. 1 werden folgende Ziffern 6 und 7 eingefügt:

?6. die Unterstützung und Beratung für Opfer des Nationalsozialismus (insbesondere Personen gemäß § 2 Abs. 1) und ihre Angehörigen;
7. die Förderung und Verbreitung von Wissen um den Nationalsozialismus, seine Folgen und das Schicksal seiner Opfer sowie die Wahrung des Andenkens an die Opfer, insbesondere durch
a) die geordnete Erfassung und Bewahrung der von Nationalfonds und Allgemeinem Entschädigungsfonds erstellten Verfahrens- und Verfolgungsdokumentation;
b) die Sammlung, wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von lebensgeschichtlichen Zeugnissen von Opfern des Nationalsozialismus;
c) die Bereitstellung und Vermittlung
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