Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

124. Bundesgesetz, mit dem das Markenschutzgesetz 1970, das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Musterschutzgesetz 1990 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Markenschutzgesetzes 1970
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes 1970
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Musterschutzgesetzes 1990
Artikel 6 Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel 1

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Erfolgt die Registrierung auf Grund der Teilung einer Anmeldung oder Registrierung, so ist ein Hinweis auf die Teilung und das Aktenzeichen der Anmeldung, von der die Teilung ursprünglich ausgegangen ist, ins Register aufzunehmen. Als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt der Tag der Anmeldung, von der die Teilung ausgegangen ist; ebenso gelten eine für diese Anmeldung beanspruchte Priorität oder ein zustehender Zeitrang gemäß Abs. 2 auch für die Teilung, sofern die Waren oder Dienstleistungen der Teilung von der Priorität oder dem Zeitrang erfasst sind.?

2. § 17 Abs. 4 lautet:

?(4) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2a erhält der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.?

3. § 19 lautet:

?§ 19. (1) Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab dem Tag der Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Die neue Schutzdauer ist ohne Rücksicht auf den Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangenen Schutzdauer an zu berechnen.

(2) Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen.?

4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

?§ 19a. (1) Das Patentamt informiert den Markeninhaber spätestens sechs Monate im Voraus über das Ende der Schutzdauer. Dieses Informationsschreiben bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.

(2) Die Information gemäß Abs. 1 oder ihr Unterbleiben ist für die Schutzdauer oder Erneuerung ohne Belang und begründet keine Ansprüche.?

5. § 21 lautet:

?§ 21. (1) Wenn mit der Markenanmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche beantragt wird, hat das Patentamt schriftlich Auskunft darüber zu geben, ob das angemeldete Zeichen prioritätsälteren Marken, die für Waren oder Dienstleistungen derselben Klasse registriert sind, gleich oder möglicherweise ähnlich ist. Sofern die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind, umfasst diese Ähnlichkeitsrecherche auch angemeldete Zeichen, Unionsmarken und angemeldete Unionsmarken. Gleiche oder möglicherweise ähnliche Marken sind dem Anmelder mit dem Hinweis mitzuteilen, dass das angemeldete Zeichen im Fall der Zulässigkeit (§ 20 Abs. 2) registriert werden wird, sofern die Anmeldung nicht innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist zurückgenommen wird.

(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist für die Beurteilung des Schutzbereiches der betroffenen Zeichen ohne Belang. Sie bedarf weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung der Behörde.?

6. § 21a entfällt.

7. § 23 lautet:

?§ 23. Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung einer Marke erlangt der Anmelder das Recht der Priorität.?

8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

?§ 23a. (1) Durch eine Teilungserklärung kann der Anmelder einer Marke die Anmeldung oder der Inhaber einer registrierten Marke die Registrierung hinsichtlich bestimmter Waren oder Dienstleistungen teilen, die sich weder mit den verbleibenden Waren oder Dienstleistungen noch mit jenen anderer Teilungen überschneiden dürfen. § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird die Entrichtung der Teilungsgebühr nicht binnen zwei Monaten ab Einreichung der Teilungserklärung veranlasst, so gilt die Teilungserklärung als nicht eingebracht. Eine Verlängerung der Frist, eine Weiterbehandlung oder eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der Teilungsgebühr findet nicht statt.

(3) Im Übrigen gelten bei einer Teilung einer angemeldeten Marke die Vorschriften über die Anmeldung von Marken sinngemäß.

(4) Betrifft die Teilungserklärung eine Registrierung, so wird die Teilung mit der Eintragung in das Register wirksam. Eintragungen im Register zur Marke, von der die Teilung erfolgt, werden zu der durch die Teilung entstehenden Eintragung ins Register übernommen, sofern sie einen Bezug zu deren Waren oder Dienstleistungen aufweisen.

(5) Für registrierte Marken ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 29a Abs. 1) eine Teilungserklärung nicht zulässig. Betrifft eine Teilungserklärung Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Widerspruchs oder eines Antrages gemäß §§ 30 bis 34, §§ 66 oder 66a sind, wird eine Teilung erst in das Register eingetragen, wenn das betreffende Verfahren gemäß § 29b Abs. 6 erledigt oder rechtskräftig entschieden ist.?

9. § 28 lautet:

?§ 28. (1) Die Umschreibung der Marke, die Eintragung und Löschung von Lizenz- und Pfandrechten erfolgen auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten. Die Eintragung und Löschung von Pfandrechten erfolgt auch auf gerichtliches Ersuchen.

(2) Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden.

(3) Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.

(4) Rechtsstreitigkeiten über Rechte an Marken sowie die Verfahren auf Löschung (§§ 30 bis 34 und §§ 66 bis 66a), auf Übertragung (§ 30a) sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) sind auf Antrag im Markenregister anzumerken (Streitanmerkung).

(5) Im Übrigen gelten § 43 Abs. 3 und 4 sowie § 45 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sinngemäß.

(6) Die im Abs. 1 erwähnten Eintragungen sind auf Antrag in der amtlichen Bestätigung über die Registereintragung (§ 17 Abs. 4) zu vermerken.

(7) Die Umschreibung der Marke ist zu veröffentlichen.?

10. Die Überschrift des VI. Abschnitts lautet:

?Verbandsmarken und Gewährleistungsmarken?

11. Die §§ 63 bis 67 lauten:

?§ 63. (1) Der Anmeldung der Verbandsmarke muss eine Satzung beigefügt sein, die zumindest folgende Angaben enthalten muss:

1. Name und Sitz des Verbandes,
2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
3. den Kreis der zur Benutzung der Verbandsmarke Berechtigten
4. die Bedingungen der Benutzung, einschließlich Sanktionen bei Missbrauch der Verbandsmarke wie insbesondere die Entziehung des Benutzungsrechts,
5. die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der Verbandsmarke.

(2) Bei Verbandsmarken nach § 62 Abs. 4 muss die Satzung darüber hinaus vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Verbandsmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann, sofern diese Person auch alle anderen Bedingungen der Satzung erfüllt.

(3) Jede Änderung der Satzung ist dem Patentamt vorzulegen. Sie wird für die Zwecke des Verbandsmarkenschutzes erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Hinweis auf die Änderung ins Markenregister eingetragen worden ist.

(4) Die Einsicht in eine beim Patentamt eingebrachte Satzung steht jedermann frei.

(5) Unbeschadet § 62 und § 63 Abs. 1 und 2 ist die Anmeldung einer Verbandsmarke oder der Antrag auf Eintragung einer Satzungsänderung in das...

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