Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird

123. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

?3. Abweichend von Z 1 und Z 2 gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von § 44 Abs. 7 ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.?

2. Die Überschrift vor § 3a lautet:

?für Entgelt und Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben vor der Insolvenz?

3. § 3a Abs. 1 lautet:

?(1) Insolvenz-Entgelt gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit Ansprüche auf Entgelt binnen sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich oder im Rahmen eines gesetzlich oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorgesehenen Schlichtungsverfahrens oder eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission zulässigerweise geltend gemacht wurden und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird oder soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.?

4. Im § 3a Abs. 2 (Einleitungssatz), Abs. 3 und Abs. 5 wird der Ausdruck ?laufendes Entgelt? jeweils durch den Ausdruck ?Entgelt? ersetzt.

5. Im § 3a Abs. 2 Z 5 letzter Satz wird der Ausdruck ?jenes laufende Entgelt? durch den Ausdruck ?jenes Entgelt? ersetzt.

6. Im § 3b erster Satz wird die Wortfolge ?mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen? durch die Wortfolge ?mit Ausnahme der Ansprüche gemäß § 3a? ersetzt.

7. § 14 Abs. 1 lautet:

?(1) Die...

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