Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

121. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 2 Notifikationshinweis

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz ? E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 2. Abschnitts:

?Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:

?§ 4. Die Funktion E-ID?

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 4 folgende Einträge zu § 4a und § 4b eingefügt:

?§ 4a. Registrierung und Widerruf des E-ID
§ 4b. Registrierungsdaten?

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:

?§ 5. E-ID und Stellvertretung?

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:

?§ 10. Erzeugung und Anforderung von bPK und Stammzahlen nicht-natürlicher Personen?

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts:

?Verwendung der Funktion E-ID im privaten Bereich oder bei Anwendungen im Ausland?

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 14a:

?§ 14a. E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland?

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18:

?§ 18. über Daten aus elektronischen Registern eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs?

9. Im Inhaltsverzeichnis werden vor dem Eintrag zum 6. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:

?5a. Abschnitt
Haftungsbestimmungen
§ 21a. Haftung?

10. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:

?Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID?

11. § 2 Z 10 und 11 lauten:

?10. ?Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)?: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen verbindet;
11. ?eIDAS-VO?: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44.?

12. § 4 samt Überschrift lautet:

?Die Funktion E-ID

§ 4. (1) Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.

(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines E-ID (im Folgenden: E-ID-Inhaber) ist, wird durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass dem E-ID-Inhaber ein oder mehrere bPK zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist oder sind. Sofern die Personenbindung den Vornamen, Familiennamen, oder das Geburtsdatum des E-ID-Inhabers enthält, bestätigt die Stammzahlenregisterbehörde mit ihrer elektronischen Signatur oder ihrem elektronischen Siegel die Richtigkeit der Zuordnung dieser Daten zum E-ID-Inhaber. Sofern mit Zustimmung des Betroffenen weitere Merkmale in die Personenbindung eingefügt werden, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung dieser Merkmale aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt § 5.

(3) Um die E-ID Funktion nutzen zu können, bedarf es der vorherigen Registrierung des E-ID-Werbers (§ 4a).

(4) Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (§ 4b Z 1 bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Art. 3 Z 20 eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die Daten gemäß § 4b Z 1 bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß § 4a Abs. 2 zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang I lit. f eIDAS-VO zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs. 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Abs. 2), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenanwendung zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl, Vorname, Familienname und Geburtsdatum der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Zustimmung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eingefügt werden.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber den Bestand weiterer Merkmale gemäß Abs. 5 letzter Satz einem Dritten gegenüber in vereinfachter Form nachweisen. Zu diesem Zweck können diese weiteren Merkmale für einen begrenzten Zeitraum zu seinem E-ID gespeichert werden. Ob und für welchen Zeitraum dies für ein bestimmtes Merkmal zulässig ist, hat jener Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festzulegen, der das Register führt, aus dem die Stammzahlenregisterbehörde dieses Merkmal bezogen hat.

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