Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden

156. Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis, Abschnitt 4, § 27a wird der Wortlaut ?Förderverein? durch den Ausdruck ?Förderung? ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 lautet:

?§ 9. (1) Eine geeignete Einsatzstelle ist eine gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtung aus einem der folgenden Bereiche: Rettungswesen, Krankenanstalten, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung alter Menschen, Betreuung von Drogenabhängigen, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Kinderbetreuung, Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren/innen. Ein Träger darf nicht zugleich Einsatzstelle sein.?

3. § 27a samt Überschrift lautet:

?Förderung

§ 27a. (1) Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland durch die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 1.200.000 ? zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten oder Versicherungen der Teilnehmer/innen zu verwenden.

(2) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann jährlich zusätzlich Mittel in der Höhe von maximal 100.000 ? an anerkannte Träger für Aufwendungen für Informationsarbeit und für Bewusstseins- und Aufklärungsarbeit zur Aufarbeitung der Verbrechen des Nationalsozialismus gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungen besteht nicht.

(3) Nach diesem Abschnitt zugelassene Träger haben die für Teilnehmer/innen an einem Auslandsfreiwilligendienst vorgesehenen Zuwendungen mit deren Verpflichtung zur schriftlichen Berichterstattung an den/die Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres zu verbinden.

(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.?

4. § 31 Z 3 lautet wie folgt:

?3. Vertreter/innen aus allen wesentlichen Bereichen der Freiwilligentätigkeiten, die aus folgenden Bereichen zu nominieren sind: Freie Wohlfahrt; gemeinnützige und soziale Dienste; Familien; Frauen;
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