Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden

54. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 88 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Ein Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld nach § 143d Abs. 4 steht nicht zu, wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus den im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Gründen eintritt.?

2. Im § 88 Abs. 2 wird die Wortfolge ?In den Fällen des Abs. 1? durch die Wortfolge ?In den Fällen des Abs. 1 und 1a? ersetzt.

3. Im § 100 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143d) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.?

4. Im § 104 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Rehabilitationsgeld? der Ausdruck ?und das Wiedereingliederungsgeld? eingefügt.

5. Im § 138 Abs. 2 entfällt die lit. j; der Strichpunkt am Ende der lit. i wird durch einen Punkt ersetzt.

6. Im § 143 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 8 wird angefügt:

?8. solange dem/der Versicherten ein Wiedereingliederungsgeld (§ 143d) gebührt.?

7. § 143d Abs. 3 erster Satz lautet:

?Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2, wobei jene Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächliche Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen war oder heranzuziehen gewesen wäre.?

8. Dem § 143d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

?§ 142 ist sinngemäß anzuwenden.?

9. Im § 204 Abs. 1 wird der Ausdruck ?mit der 27. Woche? durch den Ausdruck ?mit Beginn der 27. Woche? ersetzt.

10. Im § 204 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Tritt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit während des Bezugs von Wiedereingliederungsgeld (§ 143d) ein, so fällt die Versehrtenrente mit dem Tag nach dem Ende der durch diesen Versicherungsfall bedingten Arbeitsunfähigkeit, spätestens mit Beginn der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an.?

11. § 306 Abs. 4 erster Satz lautet:

?Auf das...

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