Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2018)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2018) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 91/2013, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 1 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 1a. Verweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte?
  3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 34:

    ?§ 34. Kontrollen; Notifizierung und Untersuchung von Ereignissen?
  4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 41.

  5. In § 1 Abs. 2 werden die Z 10 und 11 durch folgende Z 10 bis 13 ersetzt:

    ?10. den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger,
    11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften,
    12. die Sicherung von gefährlichen Gütern vor Missbrauch und
    13. Maßnahmen Dritter zur Verhinderung vorschriftswidriger Beförderungen gefährlicher Güter.?
  6. In § 1 entfällt der Abs. 5.

  7. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

    ?Verweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte

    § 1a. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sowie den Anhang G zum COTIF (ATMF), BGBl. III Nr. 122/2006, sind Verweisungen auf die jeweils in Österreich geltende Fassung, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

    (2) Verweisungen und Bezugnahmen auf EU-Rechtsakte betreffen, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, folgende Fassungen:

    1. Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/217/EU, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2018 S. 52;
    2. Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 11;
    3. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35 in der jeweils geltenden Fassung.

    (3) Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien 95/50/EG und 2008/68/EG in österreichisches Recht umgesetzt.?

  8. In § 2 Z 3 wird ?Anlagen? durch ?Anlage? ersetzt.

  9. § 2 Z 5 lautet:

    ?5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:
    Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, samt den Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr (Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air) der ICAO (ICAO-TI), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen, Anhänge und Berichtigungen, in der gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwendenden Fassung.?
  10. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

    ?2. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.?
  11. § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a und b lautet:

    ?a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: mit Ausnahme von
    - Schienenfahrzeugen,
    - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind, sowie
    - land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern
    ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge;
    b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID;?
  12. In § 3 Abs. 2 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

    ?Bei Kesselwagen entspricht dem der Halter gemäß den in 1.2.1 RID zu diesem Begriff verwiesenen Vorschriften.?

  13. In § 3 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge ?Beförderers im Rahmen der Zivilluftfahrt? durch den Begriff ?Luftfahrzeugbetreibers? ersetzt.

  14. § 3 Abs. 2 Z 9 lit. d lautet:

    ?d) ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b von einem Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. b, c oder d absetzt.?
  15. In § 3 Abs. 2 werden folgende Z 10 bis 12 angefügt:

    ?10. Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) ist diejenige Stelle, die gemäß Anlage A zum ATMF zertifiziert und deren Aufgabe die Instandhaltung eines Eisenbahnfahrzeugs ist.
    11. Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind.
    12. Betreiber von Postdiensten ist ein Unternehmen, das als solcher gemäß Art. 2 des Weltpostvertrages, BGBl. III Nr. 53/2008, dem Weltpostverein bekanntgegeben worden ist.?
  16. In § 7 Abs. 3 Z 2 wird nach ?Beförderer? die Wortfolge ?in nachweisbarer Form? eingefügt.

  17. In § 7 Abs. 3 Z 3 wird ?Kennzeichnungen? durch ?Kennzeichen? ersetzt.

  18. § 7 Abs. 3 Z 5 lautet:

    ?5. dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder MEGC) oder ungereinigte leere Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften mit Großzetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.?
  19. § 7 Abs. 6 Z 6 lautet:

    ?6. hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;?
  20. § 7 Abs. 6 Z 8 lautet:

    ?8. hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln, Gefahr- und Rangierzettel vorschriftsgemäß angebracht sind, und?
  21. § 7 Abs. 7 Z 2 lautet:

    ?2. die Instandhaltung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen bis zur nächsten Prüfung die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften erfüllt, und?
  22. § 7 Abs. 8 Z 3 und 4 lautet:

    ?3. hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
    4. hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in Container die betreffenden Vorschriften des ADR, ADN oder IMDG-Codes für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln oder, wenn er die gefährlichen Güter dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung auf der Bahn übergibt, die Vorschriften des RID für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln an Fahrzeugen und Containern zu beachten und?
  23. § 7 Abs. 10 Z 3 lautet:

    ?3. alle anwendbaren Vorschriften für die Entladung und Handhabung einzuhalten;?
  24. § 7 Abs. 10 Z 5 lautet:

    ?5. dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten und entgifteten Fahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 lit. b und Containern keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln mehr sichtbar sind, die entsprechend den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angebracht wurden.?
  25. In § 9 Abs. 1 lautet der letzte Satz:

    ?Die Bewilligung ist auf einzelne Beförderungen zu beschränken oder zeitlich zu befristen und, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.?

  26. In § 10 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen ?über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2011/26/EU, ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 64,? sowie ?und Sport?.

  27. § 11 Abs. 2 Satz 2...

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