Bundesgesetz, mit dem ein Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassen wird sowie das Kraftfahrgesetz 1967 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG)

Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

§ 3 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks – Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge – Verwendung

§ 4 Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks

§ 5 Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe

§ 6 Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen 3. Abschnitt Beförderung  gefährlicher  Güter,  Sicherheitsvorsorge,  Zulässigkeit,    Pflichten  von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen

§ 7 Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten

§ 8 Beförderungsgenehmigung

§ 9 Ausnahmebewilligung

§ 10 Befristete Abweichungen

§ 11 Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter)

§ 12 Sofortmaßnahmen 4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

§ 13 Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 14 Besondere Ausbildung der Lenker

§ 15 Kontrollen auf der Straße

§ 16 Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung

§ 17 Untersagung und Einschränkung der Beförderung

§ 18 Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung

§ 19 Einfahrt in den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 20 Kontrollen in Unternehmen

§ 21 Amtshilfe

§ 22 Kontrollberichte 5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn

§ 23 Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 24 Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung 6. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Zuständige Behörden

§ 26 Sachverständige

§ 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 28 Außerkrafttreten

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 Vollziehung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

  1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl.

    Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

  2. auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,

  3. auf Wasserstraßen (§ 15 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997),

  4. im Seeverkehr und 5. im Rahmen der Zivilluftfahrt.

    (2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch 1. die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,

  5. den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,

  6. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,

  7. die Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke,

    die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,

  8. das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,

  9. das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,

  10. die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,

  11. das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,

  12. das Entladen,

  13. den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und 11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften.

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Z 11) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.

    (4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht,

    Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

    (5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

    Anzuwendende Vorschriften

    § 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

  14. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

    a)innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

    die Anhänge A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 43;

    1. in allen übrigen Fällen:

    das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B,

    BGBl. III Nr. 37/1998;

  15. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

    a)innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach

    Österreich:

    der Anhang der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, ABl.

    Nr. L 235 vom 17. 9. 1996, S 25, in der Fassung der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABl. Nr. L 335 vom 24. 12. 1996, S 45;

    1. in allen übrigen Fällen:

      das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B –

      Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 39/1997;

    2. Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen,

      die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen,

      haben um Bewilligung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzusuchen.

      Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, daß

      ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;

  16.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3:

    die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 295/1997;

  17. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4:

    Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, mit nachstehenden Codes:

    1. International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code),

    2. International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code),

    3. Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk

      (BCH Code),

    4. International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (IGC Code),

    5. Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GC Code) und f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk;

  18.   für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5:

    Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen:

    International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 1997–1998.

    Begriffsbestimmungen

    § 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  19. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1

    genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.

  20. Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag,

    so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

  21. Verpacker ist, wer die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC),

    einfüllt oder die Versandstücke für die Beförderung vorbereitet.

  22. Befüller ist, wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung oder in einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug oder den befüllten Container für die Beförderung vorbereitet.

  23. Betreiber eines Tankcontainers ist, wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter den Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet.

  24. Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)

    in ein Fahrzeug oder...

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