Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Strafprozeßordnung 1975 und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderungen des EU-JZG
    Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975
    Artikel 3 Änderung des EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes

    Artikel 1

    Änderungen des EU-JZG

    Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2016, wird wie folgt geändert:

    Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des IV. Hauptstücks:

    ?Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen?

    Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Überschrift des IV. Hauptstücks folgende Einträge eingefügt:

    ?Erster Abschnitt
    Europäische Ermittlungsanordnung
    Erster Unterabschnitt
    Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
    § 55 Voraussetzungen
    § 55a Unzulässigkeit der Vollstreckung
    § 55b Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme
    § 55c Zuständigkeit
    § 55d Verfahren
    § 55e Entscheidung über die Vollstreckung
    § 55f Durchführung
    § 55g Überstellung inhaftierter Personen
    § 55h Durchführung einer Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz
    § 55i Durchführung einer kontrollierten Lieferung
    § 55j Verständigungspflichten
    § 55k Mitwirkung ausländischer Organe und am Verfahren Beteiligter bei der Vollstreckung
    § 55l Übermittlung der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel
    § 55m Kosten
    Zweiter Unterabschnitt
    Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
    § 56 Befassung eines anderen Mitgliedstaates
    § 56a Verständigung
    § 56b Nachträgliche Unzulässigkeit im Vollstreckungsstaat
    Zweiter Abschnitt
    Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen
    Erster Unterabschnitt
    Grundsätze
    § 57 Voraussetzungen?

    Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des § 57a:

    ?Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden?

    Im Inhaltsverzeichnis werden im IV. Hauptstück der Zweite Abschnitt in ?Zweiter Unterabschnitt?, der Dritte in ?Dritter Unterabschnitt?, der Vierte in ?Vierter Unterabschnitt?, der Fünfte in ?Fünfter Unterabschnitt?, der Sechste in ?Sechster Unterabschnitt?, der Siebente in ?Siebenter Unterabschnitt? und der Achte in ?Achter Unterabschnitt? umbenannt.

    Am Ende des Inhaltsverzeichnisses wird angefügt:

    ?Anhang XVII

    Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)

    Anhang XVIII

    Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung)

    Anhang XIX

    Formblatt nach Artikel 31 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen?
  2. In § 1 Abs. 1 entfällt in lit. f das Wort ?und? und wird in lit. g der Punkt durch die Wendung ? , und? ersetzt; folgende lit. h wird eingefügt:

    ?h) Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.?
  3. In § 2 Z 3 lit. a wird nach dem Wort ?Haftbefehl? die Wendung ?oder dessen Behörde die Europäische Ermittlungsanordnung? eingefügt.

  4. In § 2 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

    ?4a. ?ausstellende Behörde? die Behörde des Ausstellungsstaates, die nach dessen Recht für die Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder die Übermittlung einer Unterrichtung zuständig ist;?
  5. In § 2 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

    ?5a. ?vollstreckende Behörde?, die Behörde des Vollstreckungsstaates, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung oder für den Empfang einer Unterrichtung zuständig ist;?
  6. In § 2 Z 7 lit. a wird nach dem Wort ?Haftbefehls? die Wendung ?oder dessen Behörde über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung? eingefügt.

  7. In § 2 Z 13 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 13 werden folgende Z 14 und 15 eingefügt:

    ?14. ?Europäische Ermittlungsanordnung? eine Entscheidung der ausstellenden Behörde (Z 4a), die auf die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme oder die Aufnahme von Beweisen in einem anderen Mitgliedstaat, Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder der Beweismitteln oder die Überstellung inhaftierter Personen gerichtet ist;
    15. ?Rechtshilfe? jede nicht von § 1 Abs. 1 erfasste Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird; sie umfasst auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, von gemeinsamen Ermittlungsgruppen und von verdeckten Ermittlungen.?
  8. In § 45 Abs. 1 wird die Wendung ?Eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel kann? durch die Wendung ?Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel? ersetzt.

  9. In § 45 Abs. 2 wird die Wendung ?Eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände? durch die Wendung ?Im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann eine Sicherstellungsentscheidung über Vermögensgegenstände? ersetzt und entfällt nach dem Beistrich das Wort ?kann?.

  10. Die Überschrift des IV. Hauptstücks lautet:

    ?Europäische Ermittlungsanordnung, Rechtshilfe und sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen?

  11. Die Überschrift des Ersten Abschnitts lautet:

    ?Europäische Ermittlungsanordnung?

  12. Die §§ 55 bis 56 werden samt Abschnittsüberschrift durch die nachfolgenden Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

    ?Erster Unterabschnitt

    Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung

    Voraussetzungen

    § 55. (1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vollstreckt.

    (2) Dieser Unterabschnitt findet keine Anwendung auf die:

    1. Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (§§ 60 ff und 76),
    2. Zustellung von Verfahrensurkunden (§ 75),
    3. Einholung von Strafregisterauskünften über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (§§ 77 ff) sowie
    4. grenzüberschreitende Nacheile und Observation, soweit es sich um polizeiliche Maßnahmen handelt (§ 1 Abs. 2 Z 2 PolKG);

    (3) Wird das Verfahren im Ausstellungsstaat nicht von einer Justizbehörde geführt, so kann eine Europäische Ermittlungsanordnung nur vollstreckt werden, wenn gegen die Entscheidung der ausstellenden Behörde ein Gericht angerufen werden kann und die Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde des Ausstellungsstaates genehmigt wurde.

    Unzulässigkeit der Vollstreckung

    § 55a. (1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:

    1. vorbehaltlich des Abs. 2 die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist § 12 sinngemäß anzuwenden;
    2. sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden sein soll, und die Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist;
    3. das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Art. 54 SDÜ), es sei denn, dass ihr ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der ausstellenden Behörde zu Grunde liegt;
    4. die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, angeordnet werden darf und die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um eine in § 55b Abs. 2 genannte Ermittlungsmaßnahme;
    5. ihr Bestimmungen über die Immunität entgegenstehen;
    6. sie wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
    7. berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
    8. das Recht einer in §§ 155 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO genannten Person, die Aussage zu verweigern, umgangen würde, es sei denn, dass die zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird;
    9. die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 ? vorbehaltlich des § 55d Abs. 2 Z 1 ? nicht gegeben sind;
    10. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer inhaftierten Person die Überstellung aus dem Bundesgebiet geeignet ist, die Dauer der Anhaltung zu verlängern;
    11. der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Fall einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat oder die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine Vernehmung des Beschuldigten mittels Telefonkonferenz gerichtet ist;
    12. im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Voraussetzungen des § 99 Abs. 4 StPO
    ...

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