Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016)

121. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 2 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Artikel 3 Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG)
Artikel 4 Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG)

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 25a Abtretung?

2. In § 20a Abs. 1 Z 6 wird die Wendung ?Vergehen nach dem BörseG, BGBl. Nr. 555/1989? durch die Wendung ?Straftaten nach dem BörseG, BGBl. I Nr. 79/2016? ersetzt.

3. In § 20a Abs. 4 wird die Wendung ?§§ 26 und 27? durch die Wendung ?§§ 25a, 26 und 27? ersetzt, der letzte Satz entfällt.

4. In § 25 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

5. § 25 Abs. 6 entfällt.

6. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

?Abtretung

§ 25a. (1) Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.

(2) Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.?

7. In § 31 Abs. 6 Z 3 wird der Klammerausdruck ?(§ 195)? durch den Klammerausdruck ?(§§ 195 und 209a Abs. 6)? ersetzt.

8. In § 35 Abs. 1 wird die Wendung ?Z 6? durch ?Abs. 3? ersetzt.

9. § 37 Abs. 3 lautet:

?(3) Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (§ 12 StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Abs. 2 zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.?

10. In § 39 Abs. 1a wird das Wort ?geführten? durch das Wort ?geführt? ersetzt.

10a. In § 49 Z 4 entfällt nach der Wendung ?§ 59? die Wendung ?Abs. 1?.

11. In § 59 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

?Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs. 3), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (§ 50 Abs. 3) zu verzichten. In diesem Fall ist der Beschuldigte auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs dieses Verzichts hinzuweisen. Nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt ist dem Beschuldigten die unverzügliche Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.?

12. Der bisherige Inhalt des § 59 Abs. 1 zweiter und dritter Satz erhält die Absatzbezeichnung ?(2)? und der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung ?(3)?.

13. Dem § 59 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Sofern der Beschuldigte in den in Abs. 1 genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs. 2) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem ?Verteidiger in Bereitschaft? zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.?

13a. In § 164 Abs. 1 wird die Wendung ?§ 59 Abs. 1? durch die Wendung ?§ 59 Abs. 2? ersetzt.

14. In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. b entfällt die Wendung ?oder...

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