Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

107. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird das Wort ?Tätigkeiten? durch das Wort ?Dienstleistungen? ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge ?der Rechtsträger? durch die Wortfolge ?die Einrichtung? sowie der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

?4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
5. dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind.?

4. In § 4 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung ?einer Tätigkeit im Sinne des § 3? durch die Wendung ?der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete? ersetzt.

5. In § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Punkt durch das Wort ?und? ersetzt.

6. Dem § 4 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:

?3. dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird.?

7. Nach § 4 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

?(3a) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 ist unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen.

(3b) Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs. 3a ist die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten näher gebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen ?mit Auszeichnung bestanden?, ?bestanden? und ?nicht bestanden? zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT