Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

106. Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26 folgender Eintrag zu § 26a eingefügt:

?§ 26a. Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse?

2. Nach dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:

?Bedarfszuweisung an das Land Salzburg zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse

§ 26a. (1) Aufgrund der Verhängung der Sanktion gemäß Beschluss (EU) 2018/818 des Rates vom 28. Mai 2018; Amtsblatt der EU Nr. L 137/23 vom 4.6.2018, hat die Republik Österreich der Europäischen Kommission die verhängte Geldbuße zu überweisen. Innerstaatlich ist der Aufwand gemäß Art. 24 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 von den Gebietskörperschaften im Verhältnis der Verursachung zu tragen; die Ertragsanteile des Landes Salzburg sind daher um 26,82 Millionen Euro zu verringern.

(2) Der Bund gewährt dem Land Salzburg aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Ausmaß von 25 % der Geldbuße, sohin 6,705 Millionen Euro, zur Deckung dieses außergewöhnlichen Erfordernisses.?

3. § 27 Abs. 5 lautet:

?(5) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 2017 und 2018 für den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots Zweckzuschüsse in Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

2017 2018
Burgenland 2,904 % 2,881 %
Kärnten 5,884 % 5,699 %
Niederösterreich 18,188 % 18,351 %
Oberösterreich 17,393 % 17,531 %
Salzburg 6,404 % 6,378 %
Steiermark 13,059 % 12,905 %
Tirol 8,668 % 8,642 %
Vorarlberg 4,916 % 4,918 %
Wien 22,584 % 22,695 %

Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse ist das Bestehen einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über deren Abrechnung. Tritt diese Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes im Verhältnis ihrer Anteile am Verteilungsschlüssel.?

4. Nach dem § 27 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

?(6a) Der Bund gewährt den Ländern für die Finanzierung des Ausbaus des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots, der frühen...

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